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2. Verbindungen des Adels. Ebenso wie die Städte
schloss auch die Reichsritterschaft, besonders in Franken, Schwaben
und am Rhein, um gegen die benachbarten Fürsten und Städte
ihre Reichsunmittelbarkeit zu behaupten, Verbindungen unter sich.
Solche Bündnisse waren der St. Georgsbund, der Löwen¬
bund, die Schlegler oder Martinsvögel u. a.
3. Die westfälische Feme.1) Die westfälische Feme
(vom altsächsischen fehon, fähig machen?) war ihrem Ursprünge
nach nichts anderes als das altgermanische, von Karl dem Grossen
durch die Einführung der Schöffen und Unterordnung unter das
Reichsoberhaupt geregelte Volksgericht. Nach Auflösung des
karolingischen Reichsverbandes suchten die erblichen Territorial¬
herren, welche an die Stelle der früheren kaiserlichen Beamten
traten, diese Volksgerichte zu verdrängen und durch das eigene
Hofgericht zu ersetzen. Dies gelang fast überall; nur in West¬
falen setzte das Volk diesen Versuchen Widerstand entgegen und
hielt das alte Freigericht aufrecht. Im 13. und 14. Jahrhundert,
wo es bei den zerfahrenen Zuständen im Reiche fast nirgends
eine geordnete Rechtspflege gab, gewannen die Femgerichte eine
höhere Bedeutung. Besonders nahmen sie seit Erlass des west¬
fälischen Landfriedens (1371), mit dessen Aufrechthaltung sie
Kaiser Karl IV. selbst betraute, einen immer grösseren Umfang
an. Sie wendeten sich jetzt nur der Pflege des peinlichen Rechts
(besonders der Bestrafung des Kirchenraubes, Diebstahles, Mordes,
Meineides) zu und schlossen alle (Zivilsachen aus.
Eine besondere Eigentümlichkeit dieses Gerichts wurde nun auch die
Heimlichkeit. Diese bestand nicht etwa darin, wie oft gefabelt ist, dass
die Sitzungen zur Nachtzeit oder an geheimen Orten gehalten wurden,
sondern darin, dass nur die Mitglieder des Gerichts, die Freischöffen, Zutritt
hatten, und dass das Urteil heimlich gesprochen ward. Die Malstätten
waren unter freiem Himmel an einem umzäunten Orte, gewöhnlich an einem
alten Baume. Der oberste Vorsteher oder Oberstuhlherr war der Erzbischof
von Köln als Herzog von Westfalen. Er belehnte die Vorsitzer der einzelnen
Gerichte, die Freigrafen, welche von ehrlicher Geburt und westfälischer
Abstammung sein mussten, im Namen des Kaisers mit dem Blutbanne. Den
Beirat des Freigrafen und die eigentlichen Richter bildeten die Schöffen
x) Wächter, Beiträge zur deutschen Gesch. I., 8. 187 ff. — Wigand
das Fehmgericht Westfalens. 1825. — üsener, Die Frei- und heimlichen
Gerichte Westfalens. 1832. — Werneke, die westfälischen Fehmgerichte.