Full text: Das Mittelalter (Bd. 2)

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2. Verbindungen des Adels. Ebenso wie die Städte 
schloss auch die Reichsritterschaft, besonders in Franken, Schwaben 
und am Rhein, um gegen die benachbarten Fürsten und Städte 
ihre Reichsunmittelbarkeit zu behaupten, Verbindungen unter sich. 
Solche Bündnisse waren der St. Georgsbund, der Löwen¬ 
bund, die Schlegler oder Martinsvögel u. a. 
3. Die westfälische Feme.1) Die westfälische Feme 
(vom altsächsischen fehon, fähig machen?) war ihrem Ursprünge 
nach nichts anderes als das altgermanische, von Karl dem Grossen 
durch die Einführung der Schöffen und Unterordnung unter das 
Reichsoberhaupt geregelte Volksgericht. Nach Auflösung des 
karolingischen Reichsverbandes suchten die erblichen Territorial¬ 
herren, welche an die Stelle der früheren kaiserlichen Beamten 
traten, diese Volksgerichte zu verdrängen und durch das eigene 
Hofgericht zu ersetzen. Dies gelang fast überall; nur in West¬ 
falen setzte das Volk diesen Versuchen Widerstand entgegen und 
hielt das alte Freigericht aufrecht. Im 13. und 14. Jahrhundert, 
wo es bei den zerfahrenen Zuständen im Reiche fast nirgends 
eine geordnete Rechtspflege gab, gewannen die Femgerichte eine 
höhere Bedeutung. Besonders nahmen sie seit Erlass des west¬ 
fälischen Landfriedens (1371), mit dessen Aufrechthaltung sie 
Kaiser Karl IV. selbst betraute, einen immer grösseren Umfang 
an. Sie wendeten sich jetzt nur der Pflege des peinlichen Rechts 
(besonders der Bestrafung des Kirchenraubes, Diebstahles, Mordes, 
Meineides) zu und schlossen alle (Zivilsachen aus. 
Eine besondere Eigentümlichkeit dieses Gerichts wurde nun auch die 
Heimlichkeit. Diese bestand nicht etwa darin, wie oft gefabelt ist, dass 
die Sitzungen zur Nachtzeit oder an geheimen Orten gehalten wurden, 
sondern darin, dass nur die Mitglieder des Gerichts, die Freischöffen, Zutritt 
hatten, und dass das Urteil heimlich gesprochen ward. Die Malstätten 
waren unter freiem Himmel an einem umzäunten Orte, gewöhnlich an einem 
alten Baume. Der oberste Vorsteher oder Oberstuhlherr war der Erzbischof 
von Köln als Herzog von Westfalen. Er belehnte die Vorsitzer der einzelnen 
Gerichte, die Freigrafen, welche von ehrlicher Geburt und westfälischer 
Abstammung sein mussten, im Namen des Kaisers mit dem Blutbanne. Den 
Beirat des Freigrafen und die eigentlichen Richter bildeten die Schöffen 
x) Wächter, Beiträge zur deutschen Gesch. I., 8. 187 ff. — Wigand 
das Fehmgericht Westfalens. 1825. — üsener, Die Frei- und heimlichen 
Gerichte Westfalens. 1832. — Werneke, die westfälischen Fehmgerichte.
	        
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