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eine Verfassung. In Sachsen wurde dem alternden Könige Anton
der Prinz Friedrich August als Mitregent zurseite gestellt, und auch
hier wurde eine Verfassung eingerichtet; und ähnlich ging es in anderen
Staaten. Diese Unruhen brachten den sonst so untätigen Bundes¬
tag in Frankfurt wieder einmal zu einigen polizeilichen Verboten.
Im Hambacher Fest (Hambach a. d. Hardt) 1832 machte sich die
Unzufriedenheit mit den politischen Verhältnissen in kräftigen Reden
Luft. Es waren hier nicht bloß deutsche, sondern auch ausländische,
namentlich polnische und französische Abgesandte erschienen. Der
Versuch, einen Volksaufstand in Frankfurt hervorzurufen — der
sog. Frankfurter Putsch 1833 — verlief höchst kläglich. Er führte
nur zu neuen Ministerkonferenzen in Wien (1834), zu ähnlichen
Beschlüssen wie im Jahre 1819 zu Karlsbad (Centraluntersuchungs¬
kommission, Beaufsichtigung der Presse und der Hochschulen, Be¬
schränkung der Freiheiten der Landtage) und zu einer zweiten, inPreußen
besonders heftigen Demagogenverfolgung, von der auch Fritz Reuter
ereilt wurde. Wie wenig Schutz die deutsche Freiheit von dem
Bundestage zu erwarten hatte, kam im Jahre 1837 zum Ausdruck:
die Hannoveraner hatten 1833 unter dem Könige Wilhelm IV.
ein Staatsgrundgesetz bekommen. Als Ernst August zur Regierung
kam, mochte er, hauptsächlich seiner Privatinteressen wegen, um die
Staatsdomänen wieder zu landesherrlichen zu machen, die Ver¬
fassung nicht anerkennen. Sieben Göttinger Gelehrte (die beiden
Brüder Grimm, Gervinus, Dahlmann, Ewald, Weber, Albrecht)
hatten den Mut, dem Fürsten zu erklären, daß sie sich in ihrem
Gewissen an den auf die Verfassung geleisteten Eid gebunden fühlten.
Sie mußten ihr Amt und z. T. auch das Land verlassen. Der
Bundestag aber erklärte sich für nicht zuständig in dieser An¬
gelegenheit. Es war dieselbe Schlaffheit und Charakterlosigkeit,
wie früher in der Sache der hessischen Domänenkäufer. Der
hessische Kurfürst hatte bald nach feiner Rückkehr die unter Jörome
geschehenen Domänenverkäufe wieder rückgängig machen wollen,
indem er ohne Entschädigung die Inhaber dieser Domänen zur
Rückerstattung derselben zwang. Auch bei diesem offenbaren Un¬
recht hatte die hohe Bundesversammlung nicht den Mut, den Kur-
Preußen bis fürsten zu zwingen, von seinem Vorhaben abzulassen. —
Friedrich Aus einem Gebiete wurde unter der Regierung Friedrich
Wilhelms III. in Preußen doch ein außerordentlich wichtiger Schritt