24. Die Residenzen der bayerischen Herzoge.
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erbaut haben; er hielt sich jedoch nur zeitweise in München auf, weilte viel¬
mehr abwechselnd in den verschiedenen bayerischen und pfälzischen Städten oder
auch am königlichen Hofe. Von seinen Söhnen und Nachfolgern, besonders
von Kaiser Ludwig dem Bayern, erhielt München viele wichtige Privilegs.
In Niederbayern regierten Heinrich und seine Nachkommen. Landshut
blieb wohl die erste Stadt des Landes, ohne jedoch ständige Residenz des
Herzogs zu sein. Eine Hoford¬
nung vom Jahre 1293 bestimmt,
daß der Herzog mit seinem Hofe
„allermeist zu Landshut, Strau¬
bing und Burghausen wohnen
soll". Indes wurde diese Ver¬
ordnung keineswegs streng be¬
obachtet. Die Herzoge — damals
regierten die Söhne Heinrichs,
Otto, Ludwig und Stephan ge¬
meinsam — weilten mit ihrem
Hofe nach wie vor hier und dort
im Lande anf längere oder kürzere
Zeit. Nicht selten wurden auch
die Klöster mit einem Besuche be¬
dacht. Vom Kloster Aldersbach
bei Vilshoseu ist noch ein Rech¬
nungsbuch vom Ende des 13. und
Ansang des 14. Jahrhunderts
erhalten, worin wiederholt Ein¬
träge über die Anwesenheit des
herzoglichen Hofes und die dem
Kloster dadurch erwachsenen Un- Der rate Hof.
kosten sich finden. Mitunter
scheinen diese Besuche sehr unerwartet gekommen zn sein. So wird uns
einmal berichtet, daß Herzog Stephan, der seiner Gemahlin Jnta zu Ehren
einen großen Jagdzug veranstaltete, am 14. September 1300 während des
Hauptgottesdienstes unverhofft ins Kloster kam und mit seinem zahlreichen
Gefolge, Männern und Frauen, die ganze Kirche bis zum Hochaltar vor er¬
füllte. Entrüstet unterbrach der zelebrierende Priester, der eben mit dem
Gloria begonnen hatte, die Messe; die Mönche löschten alle Lichter aus und
entblößten die Altäre. Der Herzog, darüber ausgebracht, verließ mit den
Seinen die Kirche; doch gelang es später dem Abt, der zur Zeit des Vor¬
falles abwesend war, und einigen Edlen ihn wieder zu versöhnen. Übrigens
erwiesen sich die bayerischen Herzoge gegen die Klöster auch erkenntlich; Güter¬
schenkungen und Verleihung von Privilegien, besonders Zollfreiheit für die