Bauernschutz in Preußen.
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hielt Friedrich aber stets fest. Er erließ z. B. am 2. April 1771 eine
Ordre an den westpreußischen Oberpräsidenten, in der es heißt: „Die
Unterthanen werden vor freie Leute deklarieret und die Leibeigen¬
schaft aufgehoben." Noch kurz vor seinem Tode schrieb er an den
Königsberger Kammerpräsidenten: „Es ist — die Frage, ob nicht
alle Bauern in meinen Ämtern aus der Leibeigenschaft gesetzet und
als Eigentümer auf ihren Gütern angesetzt werden können."
Stellte sich aus den angeführten Gründen die völlige Aufhebung
der Leibeigenschaft als unthunlich heraus, so war der König desto
mehr stets bestrebt, nach dem Vorbilde des Vaters die Bauern vor
Willkür, Härte und Mißhandlung zu schützen. 1748 erließ er eine
Instruktion für das Generaldirektorium, in der es heißt: „Es sollen
durchaus keine Auflagen gemacht werden, wobei der Unterthan nicht
bestehen kann. Die Prästationen der Unterthanen sollen, wie sie jetzo
sind, unverändert bleiben. Se. Majestät wissen, daß eins der Dinge,
welche dem Bauersmann zu hart und ganz unerträglich fallen, die
schweren und ganz unerträglichen Dienste sein, welche dieselben thun
müssen, wobei mehrenteils vor den Gutsherrn wenig herauskommt."
Der König ordnet eine „serieuse" Untersuchung darüber an, ob es
nicht einzurichten sei, daß die Bauern „die Woche über nicht mehr als
drei oder vier Tage zu Hose dienen dürfen. Es wird dieses zwar an¬
fangs etwas Geschrei geben, aber — es muß einmal durchgegrisfen
werden." Darauf kam er immer wieder zurück, z. B. in der oben
angeführten Kabinetsordre vom 2. April 1771. Für die von den
Adligen abhängigen Bauern aber konnte der König, da er die Guts¬
herrlichkeit schonen mußte, nichts thun, als seine Maßregeln den
Grundherren zur Nachachtung zu empfehlen, alle Vergewaltigungen
abzuwehren und gegen das „Legen" der Bauern mit Gesetzen vor¬
zugehen. Denn durch Einziehung von Bauernland suchten die
Adligen noch immer gar zu gern ihre Rittergüter auszudehnen und durch
Großbetrieb, durch Ausbeutung der Arbeitskräfte ihr Vermögen zu