Full text: Bilder aus der Kulturgeschichte unseres sächsischen Vaterlandes

Rückkehr aus dem Bayrischen Erbfolgekriege (Kartoffelkrieg)i) 
aber wurde sie zwecks Erhöhung der Kriegstüchtigkeit schwa¬ 
dronsweise zusammengezogen und in diejenigen Städte gelegt, 
die durch Vereinigung der Infanterie (zu ganzen Bataillonen) 
ihre bisherige Garnison verloren hatten. Das Land leistete 
nun an Stelle der früheren Naturalverpflegung die Ka¬ 
vallerieverpflegungsgebühren, auf jedes gangbare 
Schock jährlich 42 Pfennig. Die Stadt Leipzig war von der 
Einquartierung in Friedenszeiten befreit. 
Für die Truppenverpflegung im Kriege waren im ganzen 
Bereiche des Kurfürstentums 11 Landmagazine (in Dresden, 
Leipzig, Wittenberg, Torgau, Zeitz, Heldrungen, Zwickau, Frei¬ 
berg, Weißenfels, Bautzen und Spremberg) und ein Festungs¬ 
magazin (Königstein) angelegt. Hier wurde während des Frie¬ 
dens Getreide aufgespeichert, wozu seit 1781 von jeder Hufe 
Ackerbodens (Magazinhufe) eine Metze Korn und eine Metze 
Hafer (Magazingetreide) abgeführt werden mußte. 
Von allen diesen Reallasten waren die Rittergüter2) be¬ 
freit. Deren Inhaber entrichteten dafür, weil sie seit der ver¬ 
änderten Kriegführung keine Ritterpferde mehr zu stellen 
brauchten, eine Jahresabgabe in Höhe von 30 000 Talern unter 
dem Namen der Donativgelder. Diese Summe verteilten 
sie untereinander nach Maßgabe der von ihnen ehemals auf¬ 
zubringenden Ritterpferde. 
Sachsen gab es aber auch indirekte Abgaben und zwar 
in Gestalt von Verbrauchssteuern, deren älteste die Trank¬ 
steuer war, die bereits 1438 eingefordert wurde. Sie er¬ 
höhte sich im Laufe der Zeit bedeutend. Ursprünglich 5 Gro¬ 
schen vom Fasse Bier betragend, stieg sie bis 1749 auf 1 Taler 
8 Groschen vom Fasse Braunbier und 1 Taler 12 Groschen 
vom Fasse Weißbier. Seit 1671 wurden auch Wein und 
Branntwein versteuert. Die Tranksteuer bezahlte der Brauer 
1778—79. Sieh Petermann, Sächsisch-Deutsche Geschichte, 2.T., S. 178. 
2) Aber nur die regulären Rittergüter, also solche, deren Besitzer Ritterpferde 
zu stellen hatten, demnach ihr Ritterlehen durch Kriegsdienste für den Landes¬ 
herrn verdienen mußten. „Beschockte" Rittergüter genossen keine Steuerbefreiung. 
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