Full text: Bilder aus der Kulturgeschichte unseres sächsischen Vaterlandes

Abgabe gelegt. Dieses über den früheren Betrag der Schock¬ 
steuer hinausgehende Gefälle hieß P f e n n i g st e u e r, die in den 
folgenden Jahren immer mehr wuchs und 1703 schon 20y2 Pfg. 
von jedem Schocke betrug. Aber auch jetzt war der Ertrag 
noch unzureichend. Nach der ständischen Verwilligung von 1787 
betrug die Pfennigsteuer auf dem Lande 42 Pfennig i); die 
Bewohner der Städte entrichteten für ihre Grundstücke nur 
18 V2 Pfennig Steuern, dafür aber die Generalakzise 2) (seit 
1703) und die Mahlgroschensteuer ^). Die Schock- und Pfennig¬ 
steuern erbrachten 1792 den Betrag von 772 737 Talern. 
Außer den kurfürstlichen Kammer- und alten Rittergütern 
waren diejenigen Städte, wo Bergbau getrieben wurde, von 
der Hälfte dieser Steuern befreit; ganz ausgenommen war die 
Stadt Schöneck. 
Da die traurigen Folgen des langen Krieges ungeheure 
Anforderungen an die Landeskassen stellten, so suchte man 
weiter nach neuen Steuerquellen. Seit 1646 sollten auch 
diejenigen Einkünfte belastet werden, die nicht vom Grund und 
Boden herrührten, also von der Schock- und Pfennigsteuer 
nicht getroffen werden konnten. Alle Untertanen vom 16. bis 
70. Lebensjahre hatten monatlich einen Groschen zu zahlen; 
jeder Gewerbetreibende mußte die Einkünfte aus seinem Be¬ 
rufe noch besonders versteuern. Diese persönliche Abgabe 
(Kopfsteuer) hieß anfänglich das Hauptgeld und wurde jeden 
Monat kassiert. Da aber diese häufige Einziehung beschwerlich 
war, wurde sie bald nur noch in jedem Vierteljahre (Qua¬ 
tember) vorgenommen und führte darum seit 1653 den Namen 
Quatembersteuer. Die Erträge blieben jedoch weit hinter 
den Erwartungen der Regierung zurück; deshalb legte sie 
jeder Gemeinde die Leistung einer bestimmten Summe auf, 
die seit 1661 von der Ortsobrigkeit auf die Steuerzahler ver¬ 
teilt, also in der Hauptsache wieder auf Grundstücke und Ge- 
x) Nämlich 20^/2 Pfg. ordinäre, 18^ Pfg. extraordinäre Pfennigsteuer 
und 3 Pfg. desgl. wegen Befreiung von der Mahlgroschensteuer (Seite 13). 
2) Seite 15. 
*) Seite 13. 
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