Der Prinzenraub (1455).
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16. Der Prinzenraub (1455).
Der Prinzenraub ist durch zahlreiche Sagen und Dichtungen aus¬
geschmückt worden, welche für die Geschichte nicht in Betracht gezogen
werden können. Ter Kurfürst Friedrich der Sanftmütige veröffentlichte
alsbald nach der Hinrichtung des Kunz von Kaufungen ein „Ausschreiben
oder Manifest an unterschiedene Kur- und Fürsten des Reichs, Kunz von
Kaufungens böse Handlung betreffend". Dieses ist die Haupturkunde für
den Prinzenraub und lautet:
„Unfern freundlichen Dienst zuvor, und was Wir Liebes und Gutes
vermögen, Hochgeborener Fürst, lieber Sohn n. s. w. Uns ist hinter¬
bracht worden, daß bei Euer Liebden und durch Euer Lande und Fürsten¬
tum erschollen fei, unter vielen Reden, die wider und fortgetragen werden.
Wir sollten Kunz von Kaufungen eine ziemliche Summe Geldes schuldig
fein, er könne sie von Uns nicht erlangen; er sei deshalb mit Uns ins
Recht gegangen, das Recht werde ihm vorenthalten, und er müsse rechtlos
bleiben. Damit Euer Liebdeu nun erfahren könne, daß solche Rede nicht
mit Wahrheit an Euch gebracht sei, thun wir Euer Liebden zu wissen,
daß Wir Kunz um feines Dienstes willen etliches Geld schuldig waren,
welches, und noch etwas darüber, zu feiner Schadloshaltung, zu feinem
Aufkommen Wir ihm ersetzt und entrichtet haben, wie Ihr das aus der
beigeschlossenen Abschrift feiner Uns übergebenen, besiegelten Quittung
ersehen werdet. Ins Recht sind Wir mit ihm gegangen, nicht um Geld¬
schuld, sondern etlicher in Unserem Fürstentums zu Meißen gelegener
Dörfer wegen, die Herrn Apel Vitzthum zu Tannrode gehören. Diese
ließen Wir ehegenanntem Kunz zukommen zur Entschädigung für andere
Dörfer, die er im Lande zu Thüringen liegen hatte, und deren er durch
den jetztgenannten Herrn Apel in den vergangenen Kriegslänften beraubt
worden war. Jedoch sollte er die Herrn Apel im Lande zu Meißen
zugehörigen Dörfer innehaben, derselben genießen und sie gebrauchen nur
so lange, bis feine im Lande zu Thüringen gelegenen Dörfer wieder zu
feinen Händen kamen. Es wurden die Kriege durch Unfern Cheim und
Schwager von Brandenburg und Hessen und andere Unserer Freunde be¬
endet, beigelegt uud abgeschlossen, wie Ihr wißt, und dabei unter anderem
bedinget, daß jedermann das Seine, was er von Dörfern oder Gütern
in den Kriegslänften verloren hätte, wieder zurückgegeben werden sollte.
Auf solchen Beschluß erlangte ehegenannter Kunz seine Dörfer im Lande
zu Thüringen und vermeinte auch die Dörfer Herrn Apels im Lande zu
Meißen, die ihm zur Entschädigung von Uns übergeben waren, nicht zu
räumen, noch an Herrn Apel kommen zu lassen, sondern dieselben für
sich als Lehnsgut zu behalten, wiewohl er keine Briefe darüber in der
Form von Uns hatte, daß die Dörfer fein Sehnsgut fein sollten.
Wir wurden aber durch Unfern lieben Bruder Herzog Wilhelm mit
Schriften und mündlich und auch durch Herrn Apel ersucht, zu schaffen,