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ordnet, nicht gestatten, und wollet einander gehülffig und beyständig seyn, damit
der gehorsam Christlicher Kirchen erhalten werde. Daran thut ihr unser ernste
Meinung. Geben zu Leipzigk, Freitag nach Bartholomei6) Apostoli 1529."
(Nach Dr. Gretschel, Kirchliche Zustände in Leipzig vor und während der Reformation. S. 312 f.)
6) Barthol. — 24. August.
Nun starb im März 1533 der der Lutherischen Lehre zugetane Jurist Dr. Augustin
Specht, ohne vorher das Abendmahl nach römischem Gebrauch (in einer Gestalt) genommen
zu haben- Er wurde bei seinem Begräbnisse (16. März) fast „von der halben Stadt" geleitet.
Dies mochte von seiten der Lutherischen den Eindruck einer öffentlichen Kundgebung für ihren
Glauben hervorgerufen haben. Es kam zur Kenntnis des Herzogs, der alsbald — 8 Tage
danach — einen entsprechenden Befehl an den Leipziger Rat sandte:
d) Befehl des Herzogs an den Rat zu Leipzig wegen des Begräbnisses der Lutherischen.
1533, März.
„Von Gottes Gnaden Georg Hertzog zu Sachsen . . .
Wir werden glaublich berichtet, daß etliche und eine merckliche Anzahl, so
ihren heimlichen Ungehorsam nicht haben bergen können, zu der Zeit, so man die
verschiedenen Cörper *) aus der Stadt an die Orte bringen sollen, da sie begraben
seyn, sich mit mehrer Andacht ihres Beginnens um demselben unchristlich Begräbnüs
bezeigt, . . . Sie haben sich auch mit teutschen liedern, gesängen und Ceremonien,
wie gewöhnlich an den orten da die lutherische Secte zu schwänge gehet, gebraucht,
dermaßen erzeiget, Daß man ja die Heimlichkeit ihrer Hertzen vermercken solt, welches
Wir mit beschwerten Gemüth vernehmen. Darumb ist Unser ernster Befehl, ihr
wollet erknndigung haben, wo dieselben seyn, mann und Weibes Personen, Sie vor
euch kommen laßen und befragen, was sie darzu verursacht, sich in dem bloß zu
geben, und wo ihr befindet, daß sie der lutherischen Sect anhängig, so wollet ihr
mit ihnen gebahren, wie Wir euch zuvor befohlen gegen denen Ungehorsamen der
Kirchen zu thun, damit in gleicher Vorhandlung gleiche bürde und straffe anffgelegt
werde; damit nun auch hinfuhr unterschied der Christlichen und der ungehorsamen
begräbnüs gehalten, so wollet verordnen, daß nun hinfort keiner der im Ungehorsam
der Christlichen Kirchen stirbet, von jemand andres aus dem hause, darinnen er
leit, den von Todtengräber und seinen Gehülsten in aller frühe vor Tage oder
bey der nacht an einen ungeweyhten Ort getragen und eingescharret werde, dafür
ihm auch vom gemeinen gnthe eine ziemliche belohnunge, und wo es von nöthen,
einen Karn, darinnen er sie könne hinausführen, verordnen, und darzu erlichen
gebiethen wollen, das sich, wann der Todtengräber die Verstorbenen also hinaus¬
bringt niemands versammle, noch wie man sonsten mit leichen pflegt zu grabe zu
gehen, folge2), bei Vermeidung Unserer schweren Straffe und Ungnad . . . Wollet
in dem allen Fleiß nit fpahren. Daran thut Uns sonders gefallen, und ist Unser
gäntzliche Meinung. Geben zu Dreßden Sontags Laetare im 1533. Jahre."
(Nach Dr. Gretschel, a. a. £>., S. 313.)
*) Verstorbenen. s) „Und geschach diß Ausschaffen der armen Leute aufs schimpflichste
und erbärmlichste / ihnen ward ein alter Lappen oder zöttich Tuch / so in der mitte zerrissen
war / daß sie das Haupt dadurch stecken tonten / über die Schultern herab gehangen / und wurden
durch den Scharff-Richter / Büttel und Schergen zur Stadt hinaus gesühret. Starb aber jemand
von denen / so man für Lutherisch hielt / so ward ihnen . . . ehrliches Christliches Begräbniß
versaget / sie wurden durch die Häscher oder den Scharff-Richter auf einem Kärnlein ausser¬
halb der Stadt und den Kirch-Höfen an gemeine Ort gesühret / oder auf den Schindanger be¬
graben / wurden auch wohl an die Ort gebracht / da man die öffentlichen Uebelthäter abzuthun
pfleget." (Webers Evangelisches Leipzig. 1639. — 2. Aufl. 1698. S. 87 f.)