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9. Ordnung der Senftenträger. 1703. 
Nachdem E. E. Hochw. Rath der Stadt Leipzig dem überflüßigen und 
öffters" sonderlich zu Meß-Zeiteu / beschwerlichen und hinderlichen Brauche der 
Carreten einiger massen zu steuren / zugleich aber auch denen Einwohnern und 
Frembden I bevorab des Winters / oder bey unfreundlichen Wetter und andern 
bedürffenden Fällen / zum Nutz und Beqvemligkeit / nicht aber zur Hoffart und 
Üppigkeit / nach dem Exempel vieler Handels- und anderer vornehmen Städte 
gewisse öffentliche Senfftenträger / welche einen ieden / der es begehret / um leid¬ 
lichen Lohn in der Stadt und Vorstädten von einem Ort zum andern in Trag- 
Sesseln oder Senfften tragen können / anzustellen dienfam erachtet / ihnen gewiffe 
Ordnung vorgeschrieben und sie darauff vereydet, Als hat derselbe zu männigliches 
Nachricht solches hiermit öffentlich kund machen wollen / nemlich: 
1 Es sollen diese Träger mit ihren Senfften täglich innerhalb denen Schrancken 
vor der Börse von früh Morgens 6. Uhr an / biß Abends 8. Uhr auffwarten 
und einen iedweden Einheimischen und Fremden anff Erfordern mit der Senffte 
gegen billige Zahlung bedienen / iedoch befcheidentlich / und also / daß ste _ weiter 
nicht als in der Stadt und denen Vorstädten / keines Weges aber ausser dieselben 
zu gehen verbunden seyn; ingleichen des Sonn- und Festtages Vormittags von 
8. Uhr biß nach geendigten Gottesdienste / und des Nachmittags von 2. biß 3. Uhr 
niemand tragen / sondern dem Gottesdienste beywohnen. Würde sie auch iemand 
früher oder später bestellen / oder sie wollen selbst zur Meß-Zeit oder sonsten länger 
auffwarten / solchen Falls sind sie an obbeniemte Zeit nicht gebunden / sondern 
dieselbe soll ihnen nur darzu vorgeschrieben seyn / daß sie sich mit dem ordentlichen 
an- und abtreten darnach zu achten haben. 
2. Die Senfften sollen sie wohl und reinlich halten / im tragen einen 
gleichen / hurtigen und steten Schritt / ohne Schüttern und Anstoffen / wie auch 
ohne stille-stehen und schwatzen / fortgehen / so wol unter sich richtige Abwechselung 
dergestalt beobachten / daß sie des Morgens die Senfften in Ordnung stellen / bey 
vorfallender Arbeit die voranstehende zuerst gehe / dieselbe hernach im Wieder¬ 
kommen zuletzt trete und alfo stets abgewechselt / auch des folgenden Morgens 
von dem / an welchem es Abends vorhero anffgehöret / wieder angefangen werden. 
3. Um das Trage-Lohn haben sie sich mit dem / so getragen seyn will / zu 
vergleichen / damit aber dißfalls niemand übersetzet werde / als soll vor einen 
Gang von einem Orte zum andern binnen der Ringmauer nicht über zween Groschen / 
und in die Vorstädte nicht über vier Groschen auch von dem Heimtragen so viel 
als vor das Austragen gegeben werden. 
Da aber iemand eine / zwo oder mehr Stunden sich der Senffte gebrauchen 
wolle / soll vor die erste Stunde sechs Groschen / vor iegliche derer folgenden vier 
Groschen / und vor einen gantzen Tag ein Thaler gezahlet werden / würde sie 
einer zum Tragen an einen Ort fordern lassen / und sie müften auf ihn warten / 
so ist vor eine Viertel-Stunde Wartens Ein Groschen / vor eine halbe Stunde 
zwey Groschen / und vor eine gantze Stunde vier Groschen zu entrichten. 
4. Und weil sich offtmals begeben kan / daß iemand bey Nacht / wegen 
Patienten und andern Bedürfnisses dergleichen Beqvemligkeit benöthiget wäre / so 
sollen alle Nacht zwey paar Senfften-Träger mit ihren Senfften an dem vor die 
Laternen-Wärter bestimmten Orte sich finden und antreffen lassen / denen so ihrer 
begehren / unweigerlich zur Hand zu gehen / darbet) denn diese Ordnung zu halten / 
daß sie nach der Tafel / welche mit ihrer aller Namen in besagter Stube aus» 
gehenget wird / solche Nacht-Wache verrichten / und soll daran alle Morgen das 
Pflöcklein von denen / so die Nacht über allda die Wache gehabt an den nach-
	        
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