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9. Ordnung der Senftenträger. 1703.
Nachdem E. E. Hochw. Rath der Stadt Leipzig dem überflüßigen und
öffters" sonderlich zu Meß-Zeiteu / beschwerlichen und hinderlichen Brauche der
Carreten einiger massen zu steuren / zugleich aber auch denen Einwohnern und
Frembden I bevorab des Winters / oder bey unfreundlichen Wetter und andern
bedürffenden Fällen / zum Nutz und Beqvemligkeit / nicht aber zur Hoffart und
Üppigkeit / nach dem Exempel vieler Handels- und anderer vornehmen Städte
gewisse öffentliche Senfftenträger / welche einen ieden / der es begehret / um leid¬
lichen Lohn in der Stadt und Vorstädten von einem Ort zum andern in Trag-
Sesseln oder Senfften tragen können / anzustellen dienfam erachtet / ihnen gewiffe
Ordnung vorgeschrieben und sie darauff vereydet, Als hat derselbe zu männigliches
Nachricht solches hiermit öffentlich kund machen wollen / nemlich:
1 Es sollen diese Träger mit ihren Senfften täglich innerhalb denen Schrancken
vor der Börse von früh Morgens 6. Uhr an / biß Abends 8. Uhr auffwarten
und einen iedweden Einheimischen und Fremden anff Erfordern mit der Senffte
gegen billige Zahlung bedienen / iedoch befcheidentlich / und also / daß ste _ weiter
nicht als in der Stadt und denen Vorstädten / keines Weges aber ausser dieselben
zu gehen verbunden seyn; ingleichen des Sonn- und Festtages Vormittags von
8. Uhr biß nach geendigten Gottesdienste / und des Nachmittags von 2. biß 3. Uhr
niemand tragen / sondern dem Gottesdienste beywohnen. Würde sie auch iemand
früher oder später bestellen / oder sie wollen selbst zur Meß-Zeit oder sonsten länger
auffwarten / solchen Falls sind sie an obbeniemte Zeit nicht gebunden / sondern
dieselbe soll ihnen nur darzu vorgeschrieben seyn / daß sie sich mit dem ordentlichen
an- und abtreten darnach zu achten haben.
2. Die Senfften sollen sie wohl und reinlich halten / im tragen einen
gleichen / hurtigen und steten Schritt / ohne Schüttern und Anstoffen / wie auch
ohne stille-stehen und schwatzen / fortgehen / so wol unter sich richtige Abwechselung
dergestalt beobachten / daß sie des Morgens die Senfften in Ordnung stellen / bey
vorfallender Arbeit die voranstehende zuerst gehe / dieselbe hernach im Wieder¬
kommen zuletzt trete und alfo stets abgewechselt / auch des folgenden Morgens
von dem / an welchem es Abends vorhero anffgehöret / wieder angefangen werden.
3. Um das Trage-Lohn haben sie sich mit dem / so getragen seyn will / zu
vergleichen / damit aber dißfalls niemand übersetzet werde / als soll vor einen
Gang von einem Orte zum andern binnen der Ringmauer nicht über zween Groschen /
und in die Vorstädte nicht über vier Groschen auch von dem Heimtragen so viel
als vor das Austragen gegeben werden.
Da aber iemand eine / zwo oder mehr Stunden sich der Senffte gebrauchen
wolle / soll vor die erste Stunde sechs Groschen / vor iegliche derer folgenden vier
Groschen / und vor einen gantzen Tag ein Thaler gezahlet werden / würde sie
einer zum Tragen an einen Ort fordern lassen / und sie müften auf ihn warten /
so ist vor eine Viertel-Stunde Wartens Ein Groschen / vor eine halbe Stunde
zwey Groschen / und vor eine gantze Stunde vier Groschen zu entrichten.
4. Und weil sich offtmals begeben kan / daß iemand bey Nacht / wegen
Patienten und andern Bedürfnisses dergleichen Beqvemligkeit benöthiget wäre / so
sollen alle Nacht zwey paar Senfften-Träger mit ihren Senfften an dem vor die
Laternen-Wärter bestimmten Orte sich finden und antreffen lassen / denen so ihrer
begehren / unweigerlich zur Hand zu gehen / darbet) denn diese Ordnung zu halten /
daß sie nach der Tafel / welche mit ihrer aller Namen in besagter Stube aus»
gehenget wird / solche Nacht-Wache verrichten / und soll daran alle Morgen das
Pflöcklein von denen / so die Nacht über allda die Wache gehabt an den nach-