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einleiten, Untersuchungen, denen u. a. auch Jahn und Arndt zum
Opfer fielen; letzterer wurde seiner Professur in Bonn enthoben.
In '-teplitz (Juli 1819) wußte dann Metternich den König von
Preußen zu rückschrittlichen Maßregeln zu bestimmen: Friedrich
Wilhelm versprach, trotz seiner 1815 von Wien aus seinen Unter¬
tanen gegebenen Verheißung und trotz des Artikels 13 der Bundes¬
akte/) nur Provinzialstände zu berufen und gegen die Freiheit der
Presse und der Universitäten vorzugehen. Nach Karlsbad wurden
die Gesandten von neun deutschen Staaten durch Metternich ein¬
geladen. Die Karlsbader Beschlüsse (August 1819) ordneten die
Zensur für alle Druckschriften unter zwanzig Bogen und eine Über¬
wachung der deutschen Universitäten an, dazu eine Bundesexekutions¬
ordnung; auch sollte in Mainz eine Centraluntersuchungskommission
die demokratischen Regungen aufspüren. Letztere hat jedoch kaum
irgend etwas Ernstliches zutage fördern können und die Ver¬
bitterung nur verschärft. Die Karlsbader Beschlüsse wurden dem
Bundestage vorgelegt; dieser mußte dieselben zum Bundesbeschluß
erheben. Aus Furcht vor den freiheitlichen Bestrebungen der Unter¬
ranen kam es fo dahin, daß die sonst so sehr auf ihre Souveränität
bedachten Einzelstaaten eine Verminderung ihrer Rechte zugunsten
einer stärkeren Bundesgewalt sich gefallen ließen. Seit dem Herbst
1819 tagten dann in Wien Ministerkonferenzen. Es handelte sich
in der „Wiener Schlußakte"^) um den Ausbau der deutschen
Bundesverfassung. So gering schätzte Metternich den Bundestag
in Frankfurt, daß er die wichtigste Aufgabe desselben, die weitere
Ausgestaltung der Verfassung, dem Bundestage entzog und in
Ministerkonferenzen entscheiden ließ. Der Artikel 13 der Bundes¬
akte wurde in Art. 54 der Wiener Schlußakte wiederholt; doch
gestattete Art. 55 „diese innere Landesangelegenheit (die Verfassung)
mit Berücksichtigung sowohl der srüherhin gesetzlich bestandenen
ständischen Rechte als der gegenwärtig obwaltenden Verhältnisse zu
ordnen;" Art. 57 behielt die gesamte Staatsgewalt dem Oberhaupte
des Staates vor,3) und Art. 58 bestimmte, daß die Fürsten durch
feine landständischen Verfassungen in der Erfüllung ihrer bundes-
x) Der Artikel lautet: In allen Bundesstaaten wird eine landständische
Verfassung stattfinden.
2) Vgl. Sz. 333 d., 345 b.
3) Vgl. Sz. 419b.