Full text: Schicksale unseres Volkes, zusammenfassende Darstellung der staatlichen Zustände unseres Volkes (Bd. 4, Abt. 1)

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einleiten, Untersuchungen, denen u. a. auch Jahn und Arndt zum 
Opfer fielen; letzterer wurde seiner Professur in Bonn enthoben. 
In '-teplitz (Juli 1819) wußte dann Metternich den König von 
Preußen zu rückschrittlichen Maßregeln zu bestimmen: Friedrich 
Wilhelm versprach, trotz seiner 1815 von Wien aus seinen Unter¬ 
tanen gegebenen Verheißung und trotz des Artikels 13 der Bundes¬ 
akte/) nur Provinzialstände zu berufen und gegen die Freiheit der 
Presse und der Universitäten vorzugehen. Nach Karlsbad wurden 
die Gesandten von neun deutschen Staaten durch Metternich ein¬ 
geladen. Die Karlsbader Beschlüsse (August 1819) ordneten die 
Zensur für alle Druckschriften unter zwanzig Bogen und eine Über¬ 
wachung der deutschen Universitäten an, dazu eine Bundesexekutions¬ 
ordnung; auch sollte in Mainz eine Centraluntersuchungskommission 
die demokratischen Regungen aufspüren. Letztere hat jedoch kaum 
irgend etwas Ernstliches zutage fördern können und die Ver¬ 
bitterung nur verschärft. Die Karlsbader Beschlüsse wurden dem 
Bundestage vorgelegt; dieser mußte dieselben zum Bundesbeschluß 
erheben. Aus Furcht vor den freiheitlichen Bestrebungen der Unter¬ 
ranen kam es fo dahin, daß die sonst so sehr auf ihre Souveränität 
bedachten Einzelstaaten eine Verminderung ihrer Rechte zugunsten 
einer stärkeren Bundesgewalt sich gefallen ließen. Seit dem Herbst 
1819 tagten dann in Wien Ministerkonferenzen. Es handelte sich 
in der „Wiener Schlußakte"^) um den Ausbau der deutschen 
Bundesverfassung. So gering schätzte Metternich den Bundestag 
in Frankfurt, daß er die wichtigste Aufgabe desselben, die weitere 
Ausgestaltung der Verfassung, dem Bundestage entzog und in 
Ministerkonferenzen entscheiden ließ. Der Artikel 13 der Bundes¬ 
akte wurde in Art. 54 der Wiener Schlußakte wiederholt; doch 
gestattete Art. 55 „diese innere Landesangelegenheit (die Verfassung) 
mit Berücksichtigung sowohl der srüherhin gesetzlich bestandenen 
ständischen Rechte als der gegenwärtig obwaltenden Verhältnisse zu 
ordnen;" Art. 57 behielt die gesamte Staatsgewalt dem Oberhaupte 
des Staates vor,3) und Art. 58 bestimmte, daß die Fürsten durch 
feine landständischen Verfassungen in der Erfüllung ihrer bundes- 
x) Der Artikel lautet: In allen Bundesstaaten wird eine landständische 
Verfassung stattfinden. 
2) Vgl. Sz. 333 d., 345 b. 
3) Vgl. Sz. 419b.
	        
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