Full text: Von der Entstehung eines selbständigen deutschen Reichs bis zu Karl V. 843 - 1519 (Theil 2)

Deutschland unter Wahlkönigen. 125 
neuem Glanze wieder erstehen machen sollte. Ferner hatte er 1422, 
wo die sächsische Kur würde durch das Aussterben des Hauses 
Askanien in seinem Wittenberger Zweige frei ward, diese auf den 
Markgrafen von Meißen, Friedrich den Streitbaren, ans 
dem Hause Wettin, seinen treuen Bundesgenossen im Kampfe gegen 
die Hussiten, übertragen. 
Sigismund selbst war schon vor seiner Erhebung zum deutschen 
Kaiser durch seine Heirat mit Maria, der Tochter des letzten Ungar- 
königs, Herr auch dieses Landes geworden. 
Sigismund starb ohne männliche Nachkommen. Seine Tochter 
Elisabeth war vermählt mit Albrecht von Habsburg; auf diesen 
gingen daher die großen luxemburgischen Besitzungen Böhmen, Ungarn 
u. s. w. über. So waren die beiden mächtigen Häuser, die bisher 
wetteifernd um die deutsche Krone gerungen hatten, mit einander 
verschmolzen, und so ward im Südosten Deutschlands ein großes 
festgeschlossenes Reich errichtet, welches durch sein Nebenland Ungarn 
auch noch über die deutschen Grenzen hinaus nach dem Osten hin 
reichte. Freilich ward dadurch Österreich selbst und mit ihm Deutsch¬ 
land Angriffen der, immer weiter gen Westen vordringenden, Türken 
ausgesetzt, scheut Albrecht, der nach seines Schwiegervaters Tode 
(1438) widerspruchslos zum deutschen Kaiser als Albrecht IJ. erwählt 
worden war, sah sich genötigt, wider die Türken zu rüsten. Auf 
diesem Feldzug ergriff ihn eine tödliche Krankheit, sodaß er schon im 
Jahre 1439 starb. Von seiner Regierung ist daher so gut wie nichts 
zu berichten.^ Die von ihm geplante Einteilung des Reiches in Kreise, 
um auf diefe Weise den Landfrieden leichter zu erhalten, blieb vor¬ 
der Hand noch ein frommer Wunsch. 
Albrecht II. ist der erste in der Reihe jener habsburgischen Für¬ 
sten, welche seitdem in ununterbrochener Folge mehr als 300 Jahre 
lang (bis zum ^ohre 1740) die deutsche Kaiserkrone getragen haben. 
Ohne daß das Prinzip der freien Wahl rechtlich abgeändert worden 
wäre, wurde es doch thatsächlich in das einer feststehenden Erblichkeit 
verwandelt. Daß dies geschah, hatte verschiedene Ursachen. Auf der 
einen oeite gab es kein Fürstenhaus m Deutschland mehr, welches 
sich an Macht, Ansehen und Einfluß mit dem habsburgischen Hütte 
messen können; auf der anderen Seite war die Stellung der einzelnen 
Landesherren, als beinahe unabhängiger Gebieter ihrer Länder, bereits 
so sehr gefertigt, die Oberhoheit des deutschen Kaisers als solchen so 
sehr geschwächt, daß die deutsche Krone für diese anderen Fürsten 
weder ein Gegenstand eigener Bewerbung, noch auch selbst in der
	        
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