§. 1. Land und Volk der Germanen. 
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Germanen eine tiefe Bedeutung und erinnerte die Frau an ihre 
Pflicht, daß sie im Krieg und Frieden, im Glück und Unglück die 
treue Gefährtin des Mannes bleiben und mit ihm leben und sterben 
müsse. Sie empfing an ihrem Ehrentage, was sie unversehrt und 
würdig ihren Kindern übergeben, und was ihre Schwiegertochter einst 
wieder empfangen sollte, um es den Enkeln zu überliefern. 
Im Haufe war die Frau die über das gesamte Hauswesen 
gebietende Herrin; ihr gehorchten Knechte und Mägde, ihr lag die 
Bestellung des Feldes, die Bereitung der Speisen, die Anfertigung 
der Kleider und die Pflege der Kranken ob. Insbesondere war der Haus¬ 
mutter die Pflege und Erziehung der Kinder anvertraut, da man 
diese den Ammen und Mägden nicht überlassen wollte. Die ganze Er¬ 
ziehung war auf Abhärtung berechnet; der Freigeborne und der 
Sklavenfohn wurden gleich gehalten. Erst später trennte sich im Leben 
der Freie von dem Sklaven. Unter den Spielen der Jugend war besonders 
der Waffen tanz beliebt, bei welchem sich die Jünglinge tanzend zwi¬ 
schen Lanzen und Schwertern einherbewegten. Der Lohn bei diesem 
gefährlichen Spiel war die Freude und Lust der Zuschauer. Hatte der 
Jüngling unter diesen und ähnlichen Übungen das bestimmte Alter er¬ 
reicht und sich körperlich entwickelt und ausgebildet, so wurden ihm in 
feierlicher Versammlung die Zeichen des freien Mannes, Schild und 
Speer, überreicht; dies nannte man die Schwertleite. Nun trat 
er in die Reihen des Heeres ein und durfte fortan als wehrhafter, 
freier Mann an allen öffentlichen Verhandlungen teilnehmen und 
einen eignen Herd gründen. Nach dem Tode des Vaters erbten die 
Söhne das väterliche Gut; die Töchter hatten keinen Anteil an dem¬ 
selben (§. 16, 2). 
Gemeinde- und Staatseinrichtungen. Bei den germanischen 
Völkerschaften unterschied man Freie und Unfreie. Unter den 
Freien ragten die Edel in ge durch großen Besitz und Ansehen 
hervor, ohne jedoch einen mit Vorrechten versehenen Stand zu bilden. 
Die Unfreien waren rechtlos und standen unter dem Schutze eines 
Freien. Sie zerfielen in Hörige (Liten d. h. Leute) oder Halbfreie, die 
kein freies Besitztum, sondern Haus und Hof in Erbpacht hatten, wofür 
sie dem Grundherrn zu einer jährlichen Abgabe verpflichtet waren, 
und Sklaven, wozu meist Kriegsgefangene und deren Nachkommen 
gehörten, welche zur Feldarbeit verwandt wurden. Die Hörigen 
waren wie die Freien zum Kriegsdienst verpflichtet, die Sklaven 
dagegen davon ausgeschlossen. Das Gut des Freien hieß Allod, 
das Pachtgut des Hörigen Feod.
	        
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