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Beziehungen.
ZU erklären, ohne daß sie jedoch die trotzdem erfolgte Wahl eines so
Ausgeschlossenen rechtlich anfechten können.
Die Gesamtzahl der Kardinäle ist von Siftus V. (\586)
auf 70 festgesetzt worden. Die Ernennung derselben erfolgt durch
den Papst nach Anhörung des Kardinalkollegiums und vielfach
auf Vorschlag der größerer: katholischen Regierungen.
Nach Bär J06 u. *07.
Bischofswahl heute. Am Ende des Mittelalters erlangten
viele Dürften und Staaten von den Päpsten das Nonnnativ-
oder präsentationsrecht. Dieses Recht haben Bayern, Österreich,
Elsaß-Lothringen (Verständigung von Fall zu Fall) . . . Mahl
findet statt in der Schweiz, Preußen, Hannover und der Ober¬
rheinischen Kirchenprovinz. )n Preußen sind die Kapitel ange¬
wiesen keine dem König weniger genehme Person zu wählen und
sich hierüber vor der Wahl zu vergewissern. Für Hannover und
die Oberrheinische Kirchenprovinz ist der irische Wahlmodus (irisches
Veto) festgesetzt: die Kapitel haben innerhalb eines Monats nach
Erledigung des bischöflicher: Stuhles eine Liste von Kandidaten
(aus dem Landes- oder Diözesanklerus) einzureichen, damit die
Regierung die weniger genehmen bezeichne. Ist ein Kandidat
durch Wahl oder durch Nomination zum Bischof designiert, so be¬
darf er noch der Bestätigung durch den Papst und der wirklichen
Aufnahme in den Episkopat. Herders Ronv.-Lex. I, *578.
Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich bestimmt:
§ \25. wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder
in das befriedete Besitztum eines andern oder in abgeschlossene Räume,
welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich ein¬
dringt oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die
Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird wegen
Hausfriedensbruches mit Gefängnis bis zu drei Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 500 Mk. bestraft.
§ ^25. wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammen¬
rottet und mit vereinten Kräften gegen Personen oder Sachen
Gewalttätigkeiten begeht, so wird jeder, welcher an dieser Zusammen¬
rottung teilnimmt, wegen Landfriedensbruches mit
Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
§ \26. wer durch Androhung eines gemeingefährlichen Ver¬
brechens den öffentlichen Frieden stört, wird mit Ge¬
fängnis bis zu einem Jahre bestraft.
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