fullscreen: Lesebuch für Fortbildungsschulen

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Bürgerkunde. 
No. 169. 170. 
doch den sichern Bürger schrecket 
nicht die Nacht, 
die den Bösen grässlich wecket; 
denn das Auge des Gesetzes wacht 
Heil’ge Ordnung, segensreiche 
Himmelstochter, die das Gleiche 
frei und leicht und freudig bindet, 
die der Städte Bau gegründet, 
die herein von den Gefilden 
rief den ungesell’gen Wilden, 
eintrat in der Menschen Hütten, 
sie gewöhnt zu sanften Sitten, 
und das teuerste der Bande 
wob, den Trieb zum Vaterlande! 
Tausend fleiss’ge Hände regen, 
helfen sich im muntern Bund, 
und in feurigem Bewegen 
werden alle Kräfte kund. 
Meister rührt sich und Geselle 
in der Freiheit heil’gem Schutz; 
jeder freut sich seiner Stelle, 
bietet dem Verächter Trutz. 
Arbeit ist des Bürgers Zierde, 
Segen ist der Mühe Preis; 
ehrt den König seine Würde, 
ehret uns der Hände Fleiss. 
Holder Friede, 
süsse Eintracht, 
weilet, weilet 
freundlich über dieser Stadt! 
Möge nie der Tag erscheinen, 
wo des rauhen Krieges Horden 
dieses stille Thal durchtoben, 
wo der Himmel, 
den des Abends sanfte Böte 
lieblich malt, 
von der Dörfer, von der Städte 
wildem Brande schrecklich strahlt! 
Aus Schillers „Glocke“. 
170. Don den Gemeinden. 
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-¿✓te Gemeinden sind die Grundlage des Staats. Sie sind nach ihrer 
Größe in drei Klassen geteilt, deren erste die Städte von mehr als 5000 Ein¬ 
wohnern, die zweite die Gemeinden von mehr als 1000 Einwohnern, endlich 
die dritte alle übrigen Gemeinden begreift. Die Gemeindeverwaltung wird 
unter der Aufsicht und Leitung des Oberamts durch den Ortsvorsteher und 
den Gemeinderat besorgt. Verwahrloste Gemeinden können unter besondere 
Staatsaufsicht gestellt werden. 
Dem Gemeindcrat kommt zu die Vermögensverwaltung, die Fest¬ 
stellung der Einnahmen und Ausgaben, die Ausübung der Ortspolizei, die 
Bestellung des Gemeindepflegers und der andern Gemeindediener. Daneben 
hat er die ihm vom Staate übertragenen Geschäfte zu besorgen und die 
Stiftungen für wohlthätige und gemeinnützige Zwecke zu verwalten. Er be¬ 
steht se nach der Größe der Gemeinden aus 5 bis 24 Mitgliedern, welche 
auf 6 Jahre gewählt werden. Hiezu können in Städten von mehr als 
10000 Einwohnern noch einer oder mehrere besoldete Gemeinderüte treten. 
Je nach 2 Jahren tritt */3 aus und wird durch eine neue Wahl ersetzt. 
Ein Gehalt ist mit den Gemeinderatsstellen nicht verbunden, wohl aber der 
Bezug von verschiedenen Gebühren. 
Vorstand des Gemeinderats ist der Ortsvorftcher: Schultheiß, Stadt¬
	        
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