Full text: Mecklenburgische Geschichte zum Gebrauche in höheren Schulen

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Fremden beschweren, zu unterliegen. Sie sollen in allem und überall ebenso 
wie unsere angestammten Unterthanen behandelt werden. 
8. Alle die, welche eine Manufaktur oder Fabrik, sei es von Tüchern, 
Stoffen, Hüten oder anderen derartigen Waren nach ihrer Wahl unternehmen 
wollen, werden nicht nur mit allen Vorrechten, Gerechtsamen und Freiheiten, 
die sie wünschen können, ausgestattet werden, sondern wir werden sie dabei auch 
mit Geld und anderen Lieferungen unterstützen, je nachdem es nötig erscheinen 
wird, damit ihre Absicht mit Erfolg durchgeführt werden könne. 
9. Den Bauern und anderen, die sich auf dem Lande ansiedeln wollen, 
werden wir einen gewissen Strich Landes zum Urbarmachen anweisen und 
sie mit allem zum Unterhalt Erforderlichen für den Anfang unterstützen 
lassen in derselben Weise, wie wir es bereits einer beträchtlichen Zahl schmelze- 
rischer Einwandererfamilien gethan haben. 
10. Was die Gerichtsbarkeit und Rechtspflege in Sachen der ge- 
nannten französischen Reformierten belangt, so erlauben wir, daß in den 
Städten, wo mehrere Familien derselben ansässig sein werden, sie unter sich 
jemand wählen können, der befugt sei, ihre Streitigkeit in Güte ohne irgend 
welches Prozeßverfahren zu schlichten; wenn aber Streitigkeiten zwischen 
Deutschen und Franzosen vorfallen, so sollen dieselben gemeinsam von den 
Ortsbehörden und demjenigen französischen Einwanderer, den die anderen 
dazu erwählen, entschieden werden, welches Verfahren auch bei den nicht 
in Güte beigelegten Rechtshändeln der Franzosen unter sich statthaben soll. 
11. Wir werden in jeder Stadt einen Geistlichen anstellen und einen 
geeigneten Ort dazu anweisen lassen, daß die Einwanderer ihren Gottes- 
dienst in französischer Sprache und gemäß den Gebräuchen und mit den 
Ceremonieen halten können, die bis jetzt unter ihnen in Frankreich üblich sind. 
12. Wie diejenigen vom französischen Adel, welche sich jetzt schon in 
unsere Dienste begeben haben und dieselbe Ehre, dieselben Vorrechte wie 
unsere anderen adligen Unterthanen genießen, auch zu den vornehmsten 
Chargen und Ehrenämtern gekommen und in unserem Heere Anstellung gefunden 
haben, also sind wir auch gnädig geneigt, dieselbe Gnade und Beförderung 
den französischen Adligen, so sich künftig in unseren Landen niederlassen 
wollen, zu erweisen. Sollten sie einige Lehen und andere adlige Güter in 
unseren Landen kaufen und an sich bringen, so sollen sie derselben Rechte, 
Gerechtigkeiten, Freiheiten und Immunitäten, deren unsere angeborenen Unter- 
thanen genießen, sich gleichergestalt allewege zu erfreuen haben. 
13. Alle Rechte, Privilegien und andere Wohlthaten, die in oben- 
stehenden Punkten und Artikeln erwähnt worden sind, sollen nicht allein 
denen, so von nun an künftig in unseren Landen anlangen werden, sondern 
auch denjenigen zu gute kommen, welche vor Publikation dieses Edikts der 
Religionsverfolgungen halber aus Frankreich entwichen sind und in unsere
	        
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