Full text: Die deutsche Urzeit (Teil 1)

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b. Einwirkung des Heeres bei der Ansiedelung und 
Verteilung des Landes. 
Hundertschaftsgebiet, Mark, Markland. 
Weil alle Krieger als solche gleichberechtigt sind, darum 
ist jede altdeutsche Mark- und Dorfgemeinde im Anfang ein 
sozialistisches Gemeinwesen — daraus folgt später die Gleich¬ 
heit aller Hufen (30 Morgen Ackerland). 
Die Waffe als Maß: Spieß, Gerte (verwandt mit Ger). 
c. Einwirkung des Heeres auf das Recht. 
Heerding auch Gerichtsdiug, der Fürst Führer der 
Hundertschaft und Richter der Markdings. 
Nur der freie Mann hat Waffenrecht; wer Waffen hat, 
ist frei und hat alle Rechte. 
Schwere Verbrechen sind Feigheit, Fahnenflucht, Bruch 
des Heerfriedens, Volksverrat. 
Der Rechtsgang ist ein Kampf der Parteien: Wort¬ 
kampf, Zweikampf — Zeugnis und Eid sind Mittel, die 
Macht der Parteien zu stärken. 
II. Das Gebiet als Grundlage -es Staates. 
1. Einwirkung des Raumes, des Gebietes. 
Volksland, Markland, Dorfmark. 
Grenzen, Grenzzeichen, Flurzüge, Pfähler, Feldgeschworene. 
2. Gliederung des Volkes nach dem Raum. 
Volks- oder Landding, Markding, Dorfding. 
3. Einwirkung auf das Recht. 
Eigentum an Grund und Boden, Gemeineigentum und 
Sondereigentum. 
Nur der Freie hat Eigentum an Grund und Boden, der 
Sklave nicht; Eigentum an Grund und Boden, d. i. einem 
Teile des Staatsgebietes, haben, ist Zeichen der Freiheit. 
Verlust des Eigentums an Grund uud Boden ist eine 
Wirkung der Ächtung. 
Schwere Verbrechen: Hausfriedensbruch, Brandstiftung an 
Gebäuden, Grenzverletzung. 
Durch diese Übersicht finden wir bestätigt, was Arnold sagt: „Alle 
Institute der Verfassung und des Rechts entspringen dem 
Leben und seinem Bedürfnis, aber nicht als fertige Schab¬ 
lone, sondern nur als fruchtbare Keime, die sich unter dem 
Einfluß der Geschichte, d. h. der äußern und innern Schick¬ 
sale des Volkes, erst entwickeln und fort und fort umge¬ 
stalten". 
Bär, Deutsche Geschichte. I. iß
	        
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