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b. Einwirkung des Heeres bei der Ansiedelung und
Verteilung des Landes.
Hundertschaftsgebiet, Mark, Markland.
Weil alle Krieger als solche gleichberechtigt sind, darum
ist jede altdeutsche Mark- und Dorfgemeinde im Anfang ein
sozialistisches Gemeinwesen — daraus folgt später die Gleich¬
heit aller Hufen (30 Morgen Ackerland).
Die Waffe als Maß: Spieß, Gerte (verwandt mit Ger).
c. Einwirkung des Heeres auf das Recht.
Heerding auch Gerichtsdiug, der Fürst Führer der
Hundertschaft und Richter der Markdings.
Nur der freie Mann hat Waffenrecht; wer Waffen hat,
ist frei und hat alle Rechte.
Schwere Verbrechen sind Feigheit, Fahnenflucht, Bruch
des Heerfriedens, Volksverrat.
Der Rechtsgang ist ein Kampf der Parteien: Wort¬
kampf, Zweikampf — Zeugnis und Eid sind Mittel, die
Macht der Parteien zu stärken.
II. Das Gebiet als Grundlage -es Staates.
1. Einwirkung des Raumes, des Gebietes.
Volksland, Markland, Dorfmark.
Grenzen, Grenzzeichen, Flurzüge, Pfähler, Feldgeschworene.
2. Gliederung des Volkes nach dem Raum.
Volks- oder Landding, Markding, Dorfding.
3. Einwirkung auf das Recht.
Eigentum an Grund und Boden, Gemeineigentum und
Sondereigentum.
Nur der Freie hat Eigentum an Grund und Boden, der
Sklave nicht; Eigentum an Grund und Boden, d. i. einem
Teile des Staatsgebietes, haben, ist Zeichen der Freiheit.
Verlust des Eigentums an Grund uud Boden ist eine
Wirkung der Ächtung.
Schwere Verbrechen: Hausfriedensbruch, Brandstiftung an
Gebäuden, Grenzverletzung.
Durch diese Übersicht finden wir bestätigt, was Arnold sagt: „Alle
Institute der Verfassung und des Rechts entspringen dem
Leben und seinem Bedürfnis, aber nicht als fertige Schab¬
lone, sondern nur als fruchtbare Keime, die sich unter dem
Einfluß der Geschichte, d. h. der äußern und innern Schick¬
sale des Volkes, erst entwickeln und fort und fort umge¬
stalten".
Bär, Deutsche Geschichte. I. iß