Full text: Quellensätze zur Geschichte der Zustände unseres Volkes (Bd. 1, Abt. 2)

«inen Knecht. Als Knechte wurden da auch Söhne von Vor¬ 
nehmen weggeführt. Ammian. XXXI. 4, 11. 
26°. Als es an Knechten und Hausrat gebrach, forderte 
Ler habsüchtige (röm.) Händler, unterstützt durch den Mangel an 
Lebensunterhalt, ihre (der Westgoten) Söhne. Die Eltern will¬ 
fahrten der Forderung, um ihre Kinder am Leben zu erhalten. 
Jord. XXVI. 
[Vgl In dem Gesetze, welches unsere Vorfahren und die 
berühmten Kaiser erlassen haben über diejenigen, welche durch 
Hungersnot oder sonst durch Mangel gezwungen, ihre Kinder 
verkaufen. ... C. 864. 498*) 
Ter Vater in Hungersnot darf den Sohn verkaufen und 
sonst nicht- die Mutter darf den Sohn nicht verkaufen, sie leide 
Hunger oder nicht. Geiler von Keisersperg, Wie ein Kauf¬ 
mann sein soll. Fol. 92b. Grimm R. A. S. 462.] 
27. Die Frau wird zu Beginn des Ehebundes daran ge-Frau"^ 
Mahnt, sie komme als eine Genossin der Mühen und Ge¬ 
fahren, solle im Frieden wie im Kampfe Gleiches dulden, Gleiches 
wagen. Tac. G. XVIII. 
28. Vor die Mütter und Frauen bringen sie die Wunden, 
mnd diese scheuen sich nicht, die Wunden zu zählen und genau zu 
untersuchen. Sie bringen den kämpfenden Männern Speise und 
ermunternden Zuspruch. — Es wird berichtet, daß schon weichende 
und wankende Schlachtreihen durch die Frauen wiederhergestellt 
feien, indem sie inständig flehten, die Brust zum Durchbohren 
darboten, auf die drohende Gefangenschaft hinwiesen, welche die 
Germanen mit Rücksicht auf ihre Frauen scheuen. ... Sie glauben 
sogar, daß den Frauen etwas Heiliges und Prophetisches inne¬ 
wohne, und sie verachten weder ihren Rat, noch übersehen sie ihre 
Aussprüche. Tac. G. VII. u. VIII. 
29. (58 v. Chr. Die gefangenen Germanen aus Ariovists 
Heere sagten auf Cäsars Befragen:) Bei den Germanen sei es 
Sitte, daß die Hausfrauen durch Los und Weissagung er¬ 
klärten, ob es rötlich sei, eine Schlacht zu liefern. 
Caes B. G. I, 50. 
*) Die Abkürzung bedeutet Capitulare v. I. 864 in Pertz Monum. 
ILeges I S. 498.
	        
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