Full text: Die Völker und Staaten der Erde (II)

Volks- und Staats-Verhältnisse. §. 55. Politische Verhältnisse. 499 
Appenzell rc.), so haben diese doch nur eine gemeinschaftliche 
Stimme. — 
Die Eidgenossenschaft hat kein gemeinsames Finanz¬ 
wesen, oder doch nur insofern, als alle gemeinschaftlichen 
Ausgaben des Bundes auf die einzelnen Staaten, nach Maa߬ 
gabe ihrer Einkünfte und Wohlhabenheit, vertragsmäßig ver¬ 
theilt werden. — 
Auf eine bestimmtere, ausgedehntere Weise tritt die Ge¬ 
meinsamkeit in der Kriegsverfassung und Heer-Organi¬ 
sation hervor. — Nach dem Tagsatzungsbeschlusse vom Jahre 
1838 besteht die Armee aus dem ,,Bundesheere" und der 
„Landwehr", das erstere aus den im Frieden geübten, im 
Kriegsfalle zusammenberufenen und ausgerüsteten Kontingenten 
der einzelnen Kantone, deren Starke sich nach dem Verhält¬ 
nisse von 3 Mann auf 100 Seelen der Bevölkerung bestimmt. 
Danach zählte (1838) das Bundesheer für den Fall eines 
Krieges: 58000 Mann Infanterie (incl. 4000 Scharfschützen), 
736 Reiter, 2840 Artilleristen (mit 170 Geschützen), und 
mit Genie-Truppen und Trains zusammen 64019 Mann. 
Doch übertrisst die Zahl der wirklich eingeübten und organi- 
sirten Streitkräfte die bundesmäßige Stärke des Heeres fast 
um das Doppelte *). — Im Frieden sind indeß nur sehr 
schwache Cadres vorhanden. — Die Stärke der Landwehr 
läßt sich nicht bestimmen, da die Dienstzeit und Hcerpflichtig- 
keit in den Kantonen verschiedenen Bestimmungen unterliegt. 
Im Allgemeinen ist jeder waffenfähige, nicht im Heere stehende 
Schweizer landwehrpflichtig. 
Die politische Verfassung der einzelnen Kantone ist, 
mit Ausnahme des Kantons Nenenburg, — welcher den 
König von Preußen als souverainen Landesfürsten anerkennt, 
jedoch durch die vom Lande erwählte»: Dcputirten an der Ge- 
*) Lccmann (a. a. O. II. S. 179) zählt unter dieser Kategorie: 
108600 M. Ins. (incl. 8600 Scharfschützen) 
1900 Reiter 
10050 M. Artillerie 
1050 M. Genie-Truppen 
in Summa 121700 M. auf.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.