Volks- und Staats-Verhältnisse. §. 55. Politische Verhältnisse. 499
Appenzell rc.), so haben diese doch nur eine gemeinschaftliche
Stimme. —
Die Eidgenossenschaft hat kein gemeinsames Finanz¬
wesen, oder doch nur insofern, als alle gemeinschaftlichen
Ausgaben des Bundes auf die einzelnen Staaten, nach Maa߬
gabe ihrer Einkünfte und Wohlhabenheit, vertragsmäßig ver¬
theilt werden. —
Auf eine bestimmtere, ausgedehntere Weise tritt die Ge¬
meinsamkeit in der Kriegsverfassung und Heer-Organi¬
sation hervor. — Nach dem Tagsatzungsbeschlusse vom Jahre
1838 besteht die Armee aus dem ,,Bundesheere" und der
„Landwehr", das erstere aus den im Frieden geübten, im
Kriegsfalle zusammenberufenen und ausgerüsteten Kontingenten
der einzelnen Kantone, deren Starke sich nach dem Verhält¬
nisse von 3 Mann auf 100 Seelen der Bevölkerung bestimmt.
Danach zählte (1838) das Bundesheer für den Fall eines
Krieges: 58000 Mann Infanterie (incl. 4000 Scharfschützen),
736 Reiter, 2840 Artilleristen (mit 170 Geschützen), und
mit Genie-Truppen und Trains zusammen 64019 Mann.
Doch übertrisst die Zahl der wirklich eingeübten und organi-
sirten Streitkräfte die bundesmäßige Stärke des Heeres fast
um das Doppelte *). — Im Frieden sind indeß nur sehr
schwache Cadres vorhanden. — Die Stärke der Landwehr
läßt sich nicht bestimmen, da die Dienstzeit und Hcerpflichtig-
keit in den Kantonen verschiedenen Bestimmungen unterliegt.
Im Allgemeinen ist jeder waffenfähige, nicht im Heere stehende
Schweizer landwehrpflichtig.
Die politische Verfassung der einzelnen Kantone ist,
mit Ausnahme des Kantons Nenenburg, — welcher den
König von Preußen als souverainen Landesfürsten anerkennt,
jedoch durch die vom Lande erwählte»: Dcputirten an der Ge-
*) Lccmann (a. a. O. II. S. 179) zählt unter dieser Kategorie:
108600 M. Ins. (incl. 8600 Scharfschützen)
1900 Reiter
10050 M. Artillerie
1050 M. Genie-Truppen
in Summa 121700 M. auf.