B. Die Obrigkeit, eine Wächterin der zehn Gebote.
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Das 8. Gebot. 8. Gebot.
Wer durch Verbreitung uuerweislicher Thatsachen jemand be¬
leidigt, verächtlich macht, verleumdet: nach Umständen Haft,
Geldstrafe, Gefängnis bis zu zwei Jahren. — Wer Urkunden fälscht:
nach Umständen bis zu 10 Jahren Zuchthaus.
Das 9. und i0. Gebot. 9.und 10. Gebot.
Wer in die Wohnung, Geschäftsräume oder in das umfriedigte
Besitztum eines andern oder in öffentliche Räume (z. B. Schulen)
widerrechtlich eindringt und sich auf die Aufforderung des Berech¬
tigten nicht daraus entfernt (Hausfriedensbruch): Gefängnis
bis drei Monate. — Wer Grenzsteine verrückt, wegnimmt, unkennt¬
lich macht, Raine abpflügt rc.: Gefängnis und Geldstrafe. — Wer
Grab- und Denkmäler, Gegenstände der Kunst, Sammlungen,
Bäume (Baumfrevel), öffentliche Anlagen beschädigt: Gefängnis
bis drei Jahre und hohe Geldstrafe. — Wer einen Brand anstiftet:
Zuchthaus bis 10 Jahre. — Wer durch Fahrlässigkeit einen Brand
verursacht: Gefängnis bis ein Jahr und Geldstrafe. — Wer mit
Feuer arbeitet und die polizeilichen Vorschriften nicht befolgt: Haft
bis vier Wochen. — Wer ohne polizeiliche Erlaubnis eine neue
Feuerstätte einrichtet oder eine alte verlegt: Gefängnis bis 14 Tage.
— Wer feuergefährliche Räume mit unverwahrtem Lichte betritt,
falsche Zeichen und Signale giebt, der Fahrbahn Hindernisse be¬
reitet: Zuchthaus bis 10 Jahre. — Wer Telegraphen zerstört:
Gefängnis bis drei Jahre. — Wer Briefe erbricht: Gefängnis bis
drei Monate. — Wer unbefugt über Gärten oder Weinberge, vor
beendeter Ernte über Wiesen oder bestellte Äcker, auf eingefriedigten
oder mit Warnungszeichen versehenen Grundstücken, auf Privatwegen
geht, fährt, reitet oder Vieh treibt: Haft bis 14 Tage und Geld¬
strafe. — Wer auf anderen Grundstücken Erde, Rasen, Lehm, Sand,
Mergel rc. gräbt ohne Erlaubnis: Haft und Geldstrafe.