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Grundeigentum. Ursprünglich gab es bei den Germanen,
obgleich sie von jeher Ackerbau trieben, kein Privateigentum an
Grund und Boden, sondern alles Land gehörte der Gesamtheit, war
Volkland. Aber schon zur Zeit des Tacitus, als bereits feste, später
nur noch wenig veränderte Grenzen gegen das römische Reich be-
standen, war darin eine Änderung eingetreten. Der unstäte Wander-
trieb hatte ausgehört, die Dorfaulageu waren auf eine seßhafte
Einwohnerschaft berechnet, der einzelne hatte bereits Haus und Hof
zu Eigentum.
Jede Dorfgemeinde verfügte über ausreichende» Grund und
Boden. Der geuosfeuschaftliche oder gemeinsame Besitz mehrerer
Dörfer an Wald, Wiese, Heide, Moor, Flüssen und Teichen wurde
die gemeine Mark genannt, alle Berechtigten bildeten die Mark-
genossenschaft. Mark, erhalten in Feldmark und Ausmärker (der
nicht derselben Gemeinde angehört), bedeutet ursprünglich Grenze.
Diese Bezeichnung wurde wahrscheinlich vou den Zeichen und Malen
angenommen, durch die eine Markgenossenschaft einer anderen gegen-
über ihr Eigentum und Recht kenntlich machte. Eine solche Maß-
regel wurde jedenfalls durch eine stärkere Besiedeluug veranlaßt.
Der von einer Dorfgemeinde nicht verteilte gemeinsame Besitz an
Wald, Gewässern usw., wozu später uoch die Gemeindetriften gehörten,
hieß Allmende (Gemeingut, „Meute"). Das Sondereigentum einer
Familie bestand ursprünglich nur aus Haus und Hof, erst später
gehörte auch das Ackerland dazu. Reste der altgermanischen Wald-
und Feldgemeinschaft haben sich bis in die neuere Zeit erhalten. —
Uber die weitere Entwicklung der Markgenossenschaft s. Kap.: Unsere
Heimat am Ende des Mittelalters!
Ackerbau. Bei der Ackerverteilung, die aus späteren Zu-
ständen mit ziemlicher Sicherheit festgestellt ist, gingen unsere Vor-
fahren äußerst einfach und praktisch zu Werke. Mau teilte die gauze
Feldmark uach Maßgabe der inneren und äußeren Bodenberschieden-
heit (ob lehmig, sandig, steinig oder ob hoch, niedrig) in mehrere
Verlosungsstücke (Gewanne) in Form von Parallelogrammen. Da¬
von wurden dann die einzelnen Ackerstücke durch Parallellinien ent-
sprechend der Zahl der Haushaltungen abgesteckt. Die Zuweisung
erfolgte durchs Los. Die Verlosung der Teilstücke geschah für sämt¬
liche Gewanne gleichmäßig. Wer also die Losnummer 1 hatte,
erhielt in jedem Gewanne das erste Stück, wobei mau vou Osten