Full text: Heimatkunde des Fürstentums Schaumburg-Lippe

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der solchergestalt ausgemittelte jährliche Ertrag, als ständige Abgabe, 
auf das Bauer- oder Meiergut zu legen. Doch soll auch diese Ab- 
gäbe jederzeit ablösbar sein (§ 11). In allen Verhältnissen, die sich 
nicht auf die Leibeigenschaft bezogen, sollte nichts geändert werden. 
Hand-, Spann-, Bnrgsest-, Forst- und sonstige Dienste, Natural- und 
Geldabgaben, Zinsen, Renten u. dergl. blieben demnach bestehen, 
ebenso die aus den Bauer- und Meiergütern ruhenden Bestimmungen 
und Obliegenheiten, namentlich die Vorschriften wegen Veräußerung 
und Verpfändung der Kolonien, die Verbindlichkeit zur Lösung der 
Meierbriefe, zur Entrichtung des Weinkaufs von einer Person, der 
ein Erbfolgerecht nicht zusteht, sowie die Erbfolge iu Bauer- und 
Meiergüter und das Recht des Heimfalls der Stätten (§ 14, 15). 
Durch diese gesetzlichen Vorschriften suchte der Staat die Bauernhöfe 
vor Zersplitterung zu schützen. 
Weil aber uoch ein großer Teil der aus den Höfen ruhenden 
Lasten von der Ablösung ausgeschlossen blieb, so erließ der Fürst am 
24. Januar 1845 ein Ablösungsgesetz, das allen die Möglichkeit 
gab, freiwillig an Stelle von Zehnten oder sonstigen Abgaben und 
Diensten den ermittelten Geldwert zu entrichten oder in eine feste 
Rente verwandeln zu lassen. Zur Durchführung des Gesetzes wurde 
eine Ablösungskommission eingesetzt. So zahlte nach einem 
Vertrage v. I. 1864 die Stätte M 4 in Nienstädt für die Ablösung 
der oben (S. 318) genannten 2 Burgsestspanudieuste, 1 Weihuachts- 
fuhre, 52 Hand- u. 52 Spanndienste und 1 Rauchhuhu jährlich 
24 Taler 28 Sgr. und 5 ^ . 
Die Hauptgrundlage für die gänzliche Befreiung des Bauern- 
standes wurde das neue Landes-Verfaffnngsgefetz vom 17. Nov. 
1868. Zur Ausführung der darin enthaltenen Bestimmungen er- 
schienen vom Jahre 1870 ab verschiedene Ablösungsgesetze. Sie 
regelten die Ablösung der Reallasten (auf Gruud und Boden 
ruhenden Verpflichtungen) und die Auflösung des gutsherrlichen 
Verbandes (26. April 18*70), die Ablösung der auf Forsten 
haftenden Berechtigungen (28. April 1870), die Ablösung des 
Jagd rechts auf fremdem Grund und Boden (6. Mai 1870), die 
Ablösung der auf dem Erbpachtverhältnis beruhenden Lasten, 
Abgaben und Leistungen (13. Dez. 1872), die Ablösung der Servi- 
tuten (Dienstbarkeiten) auf Ackern, Wiefeu, Angern und sonstigen 
Weideplätzen, die Gemeinheitsteilungen und die Zusammen¬
	        
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