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der solchergestalt ausgemittelte jährliche Ertrag, als ständige Abgabe,
auf das Bauer- oder Meiergut zu legen. Doch soll auch diese Ab-
gäbe jederzeit ablösbar sein (§ 11). In allen Verhältnissen, die sich
nicht auf die Leibeigenschaft bezogen, sollte nichts geändert werden.
Hand-, Spann-, Bnrgsest-, Forst- und sonstige Dienste, Natural- und
Geldabgaben, Zinsen, Renten u. dergl. blieben demnach bestehen,
ebenso die aus den Bauer- und Meiergütern ruhenden Bestimmungen
und Obliegenheiten, namentlich die Vorschriften wegen Veräußerung
und Verpfändung der Kolonien, die Verbindlichkeit zur Lösung der
Meierbriefe, zur Entrichtung des Weinkaufs von einer Person, der
ein Erbfolgerecht nicht zusteht, sowie die Erbfolge iu Bauer- und
Meiergüter und das Recht des Heimfalls der Stätten (§ 14, 15).
Durch diese gesetzlichen Vorschriften suchte der Staat die Bauernhöfe
vor Zersplitterung zu schützen.
Weil aber uoch ein großer Teil der aus den Höfen ruhenden
Lasten von der Ablösung ausgeschlossen blieb, so erließ der Fürst am
24. Januar 1845 ein Ablösungsgesetz, das allen die Möglichkeit
gab, freiwillig an Stelle von Zehnten oder sonstigen Abgaben und
Diensten den ermittelten Geldwert zu entrichten oder in eine feste
Rente verwandeln zu lassen. Zur Durchführung des Gesetzes wurde
eine Ablösungskommission eingesetzt. So zahlte nach einem
Vertrage v. I. 1864 die Stätte M 4 in Nienstädt für die Ablösung
der oben (S. 318) genannten 2 Burgsestspanudieuste, 1 Weihuachts-
fuhre, 52 Hand- u. 52 Spanndienste und 1 Rauchhuhu jährlich
24 Taler 28 Sgr. und 5 ^ .
Die Hauptgrundlage für die gänzliche Befreiung des Bauern-
standes wurde das neue Landes-Verfaffnngsgefetz vom 17. Nov.
1868. Zur Ausführung der darin enthaltenen Bestimmungen er-
schienen vom Jahre 1870 ab verschiedene Ablösungsgesetze. Sie
regelten die Ablösung der Reallasten (auf Gruud und Boden
ruhenden Verpflichtungen) und die Auflösung des gutsherrlichen
Verbandes (26. April 18*70), die Ablösung der auf Forsten
haftenden Berechtigungen (28. April 1870), die Ablösung des
Jagd rechts auf fremdem Grund und Boden (6. Mai 1870), die
Ablösung der auf dem Erbpachtverhältnis beruhenden Lasten,
Abgaben und Leistungen (13. Dez. 1872), die Ablösung der Servi-
tuten (Dienstbarkeiten) auf Ackern, Wiefeu, Angern und sonstigen
Weideplätzen, die Gemeinheitsteilungen und die Zusammen¬