Full text: Neues Handbuch der Geographie

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Deutschland. 
Die Rcichssteuren können vom Kaiser nur mit 
DetvMgÜng der Reichsstände aus Reichstagen ans 
gesetzt werden. Die ordentlichen Steuern sind die 
sogenannten KamnrerziLlL'e, d. h. die Gelder, die 
jeder Reichsstand zur Unterhaltung der beyden 
Reichsgerichte beytragen muß. Dieaußerordeutli- 
chen Steuern, die nur imNothfalle bewilliget wer- 
den, geschehen nach sogenannten Römermd»iaren§ 
deren Benennung aus jenen Zeiten-herstammt, da 
die Kaiser, um die papstl. Krönung zu empfangen, 
noch nach Rom reisen, und die deutschen Reichsstän¬ 
de sie LMonate lang mit Mannschaft zu Pferd und- 
zu Fast auf eigne Kosten begleiten, oder für denReu- 
ter 12 Gulden und für den Fußgänger 4 Guldm 
monatlich bezahlen »wußten. 
Die vornehmster: Reichsgssotzs sind 
Die goldne Lulle Karls tV. p. I. iZ;6. übep 
Kaiserwahl und Rechte der Kurfürsten. 2) Die 
Wahlkaprrularistt K. Karls V. mit ihren nachher 
rigen Erweiterungen, z) Der Landfriede vom K. 
Maximilian l. 1495. zu Unterdrückung derFehden. 
4) DerRel'.gionsfriede 1555. über Religionsfrry- 
heit. 5)Der rVcftpl)älisch>e Friede 1648. Über die 
wechftlftitigenRechte deSKaisers u. derReichsstaude^ 
Die Kricgf'Machr des d.R. sollte in Friedenszeiten 
80,000 und in Kriegszeiten 120,000 Mann seyn,. 
wozu alle Reichsstände nach dem gemachten An¬ 
schlag Truppen hergeben und zu ihrer Unterhalt 
tung nach Römermonaten kontribuiren müssen. 
Der Münzfuß ist in D. sehr verschieden. Die vorzüg¬ 
lichsten sind: der 24 Gk. im südlicl>en Deutschland bis 
über Franks.; der 20 Gf. im Mittlern Deutsch!.; eik 
besonderer, etwas schlechterer im Brandenburgis 
Jd)cn; der Leipziger oder rF Gf. im Hannöver- 
schen und der Lübische oder 17 Gf. im nördlichem 
Theile Nled?rsack)sens. 
Deutschland ha: keine eigentliche Rerchsmünze. Denn 
die unter des Kaisers Namen, Titel, Wappen und 
L} S&il&e
	        
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