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Deutschland.
Die Rcichssteuren können vom Kaiser nur mit
DetvMgÜng der Reichsstände aus Reichstagen ans
gesetzt werden. Die ordentlichen Steuern sind die
sogenannten KamnrerziLlL'e, d. h. die Gelder, die
jeder Reichsstand zur Unterhaltung der beyden
Reichsgerichte beytragen muß. Dieaußerordeutli-
chen Steuern, die nur imNothfalle bewilliget wer-
den, geschehen nach sogenannten Römermd»iaren§
deren Benennung aus jenen Zeiten-herstammt, da
die Kaiser, um die papstl. Krönung zu empfangen,
noch nach Rom reisen, und die deutschen Reichsstän¬
de sie LMonate lang mit Mannschaft zu Pferd und-
zu Fast auf eigne Kosten begleiten, oder für denReu-
ter 12 Gulden und für den Fußgänger 4 Guldm
monatlich bezahlen »wußten.
Die vornehmster: Reichsgssotzs sind
Die goldne Lulle Karls tV. p. I. iZ;6. übep
Kaiserwahl und Rechte der Kurfürsten. 2) Die
Wahlkaprrularistt K. Karls V. mit ihren nachher
rigen Erweiterungen, z) Der Landfriede vom K.
Maximilian l. 1495. zu Unterdrückung derFehden.
4) DerRel'.gionsfriede 1555. über Religionsfrry-
heit. 5)Der rVcftpl)älisch>e Friede 1648. Über die
wechftlftitigenRechte deSKaisers u. derReichsstaude^
Die Kricgf'Machr des d.R. sollte in Friedenszeiten
80,000 und in Kriegszeiten 120,000 Mann seyn,.
wozu alle Reichsstände nach dem gemachten An¬
schlag Truppen hergeben und zu ihrer Unterhalt
tung nach Römermonaten kontribuiren müssen.
Der Münzfuß ist in D. sehr verschieden. Die vorzüg¬
lichsten sind: der 24 Gk. im südlicl>en Deutschland bis
über Franks.; der 20 Gf. im Mittlern Deutsch!.; eik
besonderer, etwas schlechterer im Brandenburgis
Jd)cn; der Leipziger oder rF Gf. im Hannöver-
schen und der Lübische oder 17 Gf. im nördlichem
Theile Nled?rsack)sens.
Deutschland ha: keine eigentliche Rerchsmünze. Denn
die unter des Kaisers Namen, Titel, Wappen und
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