Full text: Dr. Ludwig Wachler's Lehrbuch der Geschichte zum Gebrauche in höheren Unterrichts-Anstalten

IV. Rom. 
131 
Täb. 18L9 f. 3. 8 u. Atlas F. Stadtgebiet anfänglich 2M.; unter der letzten 
k. Reg. gehörte die volskische Küste bis Terracina dazu. 
3) Das röm. Volk in 3 Tribus (Ramnes, Tities, Luceres) und 30 Curien ge- 
tijeilt j auf Comitien wurde nach Curien abgestimmt; Antheil an der Regie¬ 
rung gebührte nach etrurischem Herkommen ausschließlich den Patriciern; diese 
bildeten frühzeitig einen Erbadel, der nicht blos durch Patronat und Clientel, 
sondern auch durch Grundeigenthum Lehnsherren-Vorrechte genoß. Plebejer 
freye Grundeigenthümer, zum Theil aus eingewanderten Fremden oder unter 
kön. Schutze eingebürgerten Besiegten. Clienten, die unterjochten alten Ein¬ 
wohner, Hörige hatten Lehngüter von Patriciern. Pl. u. Cl., anfänglich 
einander fremd, verschmolzen späterhin. — Servius Tullius (Cicero de 
rep. 2, 22) gestaltete eine Nationalgemeinde (populus), welche nach Vermö- 
gensschätzung (Timokratie; Census alle 5 I. Lustrum) in sechs Claffen und 
diese in 189 oder mit den Zugeordneten 195 stimmberechtigte Centurien ein- 
getheilt wurde; zur Isten Cl. (bestehend aus 80 Cent., welchen 18 Ritter- 
Cent., 6 alte und 12 neue beygegebeu waren) war ein Vermögen von 100,000 
Assen erfoderlich; zur 2ten in 20 Cent. 75,000 A., zur 3ten in 20 Cent. 
50,000 A., zur 4ten in 20 C. 25,000 A., zur 5ten in 30 C. 12,500 A.; 
die zahlreichste 6te Cl. (papiie censi mit mehren Abth.) bildete Eine Cent.; 
die Schätzung der Proletarier belief sich von 1500 bis 375 A. Die Waffen¬ 
rüstung richtete sich nach der Vermögenöschätzung. Das Volk wurde in 30 
Tribus, 4 städtische und 26 ländliche, jede unter einem Hauptmann, geordnet 
und nach Tr. oder Regionen das öff. Grundeigenthum bestimmt.— Die älte¬ 
ren patricischen Comitia curiata, die Nationalgewalt ausübend, behielten das 
Recht, die in Com. ccnt. gewählten Obrigkeiten zu bestätigen und Verletzung 
ihrer Gerechsame zu bestrafen; von ihnen ging nach langer Zögerung auf die 
Comitia centuriata über die Wahl der Magistrate, die Ausübung der hohen 
peinlichen Gerichtsbarkeit, die Erhebung eines Senatsbeschlusses zum Staats¬ 
gesetze oder die Verwerfung desselben, die Entscheidung über Krieg und Frie¬ 
den. Die Comitia tributa, ans. als Conciliabula Tribuum sich mit ökono¬ 
mischen Angelegenheiten beschäftigend, wurden mit steigendem Ansehen der 
Plebejer s. 260 n. R. E. bedeutender und erhoben sich s. 300 zur Alles ent¬ 
scheidenden Nationalversammlung und die C. cent., welche bis 647 dieHaupt- 
beamten zu ernennen fortfuhren, wurden ihnen untergeordnet; die Tribus, aus 
350 Stimmencenturien bestehend, scheinen s. 513 jede eine Gesammtstimme 
abgegeben zu haben. Die Wirksamkeit der C. cur. beschränkte sich auf reli¬ 
giöse Angelegenheiten. Vergl. Hermes XXVI, 1 S. 84 fll.; C. Reisig 
in Jen. ALZ. 1824 E. Bl. N. 38 bis 41; Ph. Ed. Huschke Serv. Tul- 
lius. Heidelb. 1838. 8. 
4) Saatsreligion, in Curien wurzelnd, die Annahme neuer Gottheiten von be¬ 
siegten und verbundenen Völkern zulassend, wesentlicher Bestandtheil der Ver¬ 
fassung, in welcher alles auf Religion bezogen und gestützt war; die kriegeri¬ 
sche, bürgerliche und kirchliche Gewalt verschmolz in einander; vgl. *J. A. 
Hartung d. Religion d. Römer. Erlangen 1836. 2. 8. — Die strengste 
Unterordnung im Staate und Hause, des Mannes Gemalt über Frau und Kin¬ 
der, bildeten den Römersinn; die kriegerische Geschäftigkeit war Anfangs 
Folge der Nothwendigkeit äusserer Umgebung; späterhin artete sie in Hang 
und Willen aus; und durch Geist der Mäßigkeit, durch Kraft und Ordnung 
stieg der kleine Staat bis zur Weltherrschaft. 
9*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.