IV. Rom.
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Täb. 18L9 f. 3. 8 u. Atlas F. Stadtgebiet anfänglich 2M.; unter der letzten
k. Reg. gehörte die volskische Küste bis Terracina dazu.
3) Das röm. Volk in 3 Tribus (Ramnes, Tities, Luceres) und 30 Curien ge-
tijeilt j auf Comitien wurde nach Curien abgestimmt; Antheil an der Regie¬
rung gebührte nach etrurischem Herkommen ausschließlich den Patriciern; diese
bildeten frühzeitig einen Erbadel, der nicht blos durch Patronat und Clientel,
sondern auch durch Grundeigenthum Lehnsherren-Vorrechte genoß. Plebejer
freye Grundeigenthümer, zum Theil aus eingewanderten Fremden oder unter
kön. Schutze eingebürgerten Besiegten. Clienten, die unterjochten alten Ein¬
wohner, Hörige hatten Lehngüter von Patriciern. Pl. u. Cl., anfänglich
einander fremd, verschmolzen späterhin. — Servius Tullius (Cicero de
rep. 2, 22) gestaltete eine Nationalgemeinde (populus), welche nach Vermö-
gensschätzung (Timokratie; Census alle 5 I. Lustrum) in sechs Claffen und
diese in 189 oder mit den Zugeordneten 195 stimmberechtigte Centurien ein-
getheilt wurde; zur Isten Cl. (bestehend aus 80 Cent., welchen 18 Ritter-
Cent., 6 alte und 12 neue beygegebeu waren) war ein Vermögen von 100,000
Assen erfoderlich; zur 2ten in 20 Cent. 75,000 A., zur 3ten in 20 Cent.
50,000 A., zur 4ten in 20 C. 25,000 A., zur 5ten in 30 C. 12,500 A.;
die zahlreichste 6te Cl. (papiie censi mit mehren Abth.) bildete Eine Cent.;
die Schätzung der Proletarier belief sich von 1500 bis 375 A. Die Waffen¬
rüstung richtete sich nach der Vermögenöschätzung. Das Volk wurde in 30
Tribus, 4 städtische und 26 ländliche, jede unter einem Hauptmann, geordnet
und nach Tr. oder Regionen das öff. Grundeigenthum bestimmt.— Die älte¬
ren patricischen Comitia curiata, die Nationalgewalt ausübend, behielten das
Recht, die in Com. ccnt. gewählten Obrigkeiten zu bestätigen und Verletzung
ihrer Gerechsame zu bestrafen; von ihnen ging nach langer Zögerung auf die
Comitia centuriata über die Wahl der Magistrate, die Ausübung der hohen
peinlichen Gerichtsbarkeit, die Erhebung eines Senatsbeschlusses zum Staats¬
gesetze oder die Verwerfung desselben, die Entscheidung über Krieg und Frie¬
den. Die Comitia tributa, ans. als Conciliabula Tribuum sich mit ökono¬
mischen Angelegenheiten beschäftigend, wurden mit steigendem Ansehen der
Plebejer s. 260 n. R. E. bedeutender und erhoben sich s. 300 zur Alles ent¬
scheidenden Nationalversammlung und die C. cent., welche bis 647 dieHaupt-
beamten zu ernennen fortfuhren, wurden ihnen untergeordnet; die Tribus, aus
350 Stimmencenturien bestehend, scheinen s. 513 jede eine Gesammtstimme
abgegeben zu haben. Die Wirksamkeit der C. cur. beschränkte sich auf reli¬
giöse Angelegenheiten. Vergl. Hermes XXVI, 1 S. 84 fll.; C. Reisig
in Jen. ALZ. 1824 E. Bl. N. 38 bis 41; Ph. Ed. Huschke Serv. Tul-
lius. Heidelb. 1838. 8.
4) Saatsreligion, in Curien wurzelnd, die Annahme neuer Gottheiten von be¬
siegten und verbundenen Völkern zulassend, wesentlicher Bestandtheil der Ver¬
fassung, in welcher alles auf Religion bezogen und gestützt war; die kriegeri¬
sche, bürgerliche und kirchliche Gewalt verschmolz in einander; vgl. *J. A.
Hartung d. Religion d. Römer. Erlangen 1836. 2. 8. — Die strengste
Unterordnung im Staate und Hause, des Mannes Gemalt über Frau und Kin¬
der, bildeten den Römersinn; die kriegerische Geschäftigkeit war Anfangs
Folge der Nothwendigkeit äusserer Umgebung; späterhin artete sie in Hang
und Willen aus; und durch Geist der Mäßigkeit, durch Kraft und Ordnung
stieg der kleine Staat bis zur Weltherrschaft.
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