Contents: Die Völker und Staaten der Erde (II)

Volks- u. Staats-Verh. im Allgem. Z. 17. Politische Verhältnisse. 161 
die Größe dieser Zahl für die Stärke und Einheit Deutschlands 
noch immer bedenklich hält, sollte doch auch erwägen, daß selbst 
die frühere, ungleich größere Zersplitterung Deutschlands zu¬ 
gleich Individualisation war, und als solche für die Entwicke¬ 
lung der Nation in allen Richtungen des geistigen Gebiets 
von sehr wohlthätigem Einflüsse gewesen ist. Politische Cen¬ 
tralisation würde hier, wie überall, Einheit der materiellen, 
aber zugleich Eintönigkeit der geistigen Potenz erzeugt und 
zwar mit Nothwendigkeit erzeugt haben. — 
Die gegenwärtige Verringerung der politisch selbstständi¬ 
gen Staaten Deutschlands konnte übrigens nur dadurch er¬ 
zielt werden, daß man, bei Stiftung des Bundes, auf die 
faktischen Rechtsverhältnisse und Vorgänge der letzten Jahre 
fußend, die Souverainitäts-Ansprüche der großen Mehrheit 
der ehemals reichssiändischen Fürsten, Grafen, Städte rc. be¬ 
seitigte, und sie den Bundesstaaten einverleibte. — Es ist 
indeß nicht blos von historischem, sondern auch von geographi¬ 
schem Interesse, von diesen „mediatisirten" Fürsten rc. nä¬ 
her Kenntniß zu nehmen: denn sie bilden, neben den Mitglie¬ 
dern der souverainen Fürstenhäuser, Deutschlands hohen 
Adel und in den betreffenden Staaten, unter dem Titel von 
Standes Herren, die privilegirteste Klasse, sind deshalb von 
allen persönlichen Leistungen gegen dieselben und ebenso für 
ihre ehemals reichsständischen Besitzungen von jeglicher Be- 
steurung befreit*); üben auch innerhalb ihrer Gebiete die bür¬ 
gerliche und (theilweise) die peinliche Gerichtsbarkeit erster und 
zweiter Instanz und die volle Polizeigewalt aus, uub besitzen 
für sich und ihre Familien einen eximirte» Gerichtsstand. Es 
ist daher dem Schluffe dieses Paragraphen ein alphabetisches 
Verzeichniß derselben hinzugefügt worden, welches zugleich, 
in tabellarischer Übersicht, die Lage und Größe ihrer ehemals 
reichssiändischen Besitzungen nachweist. — 
*) Das Recht der Nicht-Besteurung ist in den meisten Men, durch 
besondere Vereinbarungen zwischen den Standesherren und Souverainen, 
von ersteren in der Regel gegen Geldrenten an letztere abgetreten worden. — 
v. Roon Erdkunde, lll. r. n
	        
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