V. Verfassung und Verwaltung und die Parteien.
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An der Spitze des ebenfalls im Jahre 1879 errichteten Mini-
fteriums für Elsatz-Lothringen steht ein verantwortlicher
Staatssekretär. Das Ministerium zerfällt in vier Abteilungen
(Inneres; Justiz und Kultus; Finanzen, Gewerbe und Domänen ;
Landwirtschaft und öffentliche Arbeiten) mit je einem Unterstaats¬
sekretär an der Spitze.
Im Bundesrat ist Elsaß-Lothringen seit 1879 mit beratender
Stimme vertreten.
In den Reichstag entsendet Elsaß - Lothringen seit 1874
15 Abgeordnete.
3. Die Verfassung des Preußischen Staates.
Die Verfassungsurkunde des Preußischen Staates trägt das
Datum vom 31. Januar 1850. Sie zerfällt in 9 Titel, Allgemeine
Bestimmungen und Übergangsbestimmungen. Es handeln
Titel I vom Staatsgebiet.
„ II von den Rechten der Preußen.
„ III vom Könige.
„ IV von den Ministern.
„ V vom Landtage.
„ VI von der richterlichen Gewalt.
„ VII von den nicht zum Richterstand gehörenden
Staatsbeamten.
„ VIII von den Finanzen.
„ IX von den Gemeinde-, Kreis-, Bezirks- und
Provinzial-Verbänden.
Es folgen Allgemeine Bestimmungen und Übergangs¬
bestimmungen.
Die Artikel 1 und 2 des T i t e 1 s I, der vom Staatsgebiet
handelt, besagen: Alle Landesteile der Monarchie in ihrem
gegenwärtigen Umfang bilden das Preußische Staatsgebiet. Die
Grenzen dieses Staatsgebiets können nur durch ein Gesetz geändert
werden.
Der Preußische Staat ist 348 657 qkm groß und hat gegen¬
wärtig etwa 38 Millionen Einwohner. Das Gebiet zerfällt in
zwölf Provinzen: Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg, Pom¬
mern, Posen, Schlesien, Sachsen, Rheinprovinz, Westfalen, Hannover,
Schleswig-Holstein, Hessen-Nassau. Die Hohenzollernschen Lande
Hechingen und Sigmaringen bilden einen besonderen Regierungs¬
bezirk mit dem Sitz der Regierung in Sigmaringen. Die Kreise
dieses Bezirks (vier) führen die Bezeichnung Oberamt.