fullscreen: Welt- und Staatskunde

V. Verfassung und Verwaltung und die Parteien. 
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An der Spitze des ebenfalls im Jahre 1879 errichteten Mini- 
fteriums für Elsatz-Lothringen steht ein verantwortlicher 
Staatssekretär. Das Ministerium zerfällt in vier Abteilungen 
(Inneres; Justiz und Kultus; Finanzen, Gewerbe und Domänen ; 
Landwirtschaft und öffentliche Arbeiten) mit je einem Unterstaats¬ 
sekretär an der Spitze. 
Im Bundesrat ist Elsaß-Lothringen seit 1879 mit beratender 
Stimme vertreten. 
In den Reichstag entsendet Elsaß - Lothringen seit 1874 
15 Abgeordnete. 
3. Die Verfassung des Preußischen Staates. 
Die Verfassungsurkunde des Preußischen Staates trägt das 
Datum vom 31. Januar 1850. Sie zerfällt in 9 Titel, Allgemeine 
Bestimmungen und Übergangsbestimmungen. Es handeln 
Titel I vom Staatsgebiet. 
„ II von den Rechten der Preußen. 
„ III vom Könige. 
„ IV von den Ministern. 
„ V vom Landtage. 
„ VI von der richterlichen Gewalt. 
„ VII von den nicht zum Richterstand gehörenden 
Staatsbeamten. 
„ VIII von den Finanzen. 
„ IX von den Gemeinde-, Kreis-, Bezirks- und 
Provinzial-Verbänden. 
Es folgen Allgemeine Bestimmungen und Übergangs¬ 
bestimmungen. 
Die Artikel 1 und 2 des T i t e 1 s I, der vom Staatsgebiet 
handelt, besagen: Alle Landesteile der Monarchie in ihrem 
gegenwärtigen Umfang bilden das Preußische Staatsgebiet. Die 
Grenzen dieses Staatsgebiets können nur durch ein Gesetz geändert 
werden. 
Der Preußische Staat ist 348 657 qkm groß und hat gegen¬ 
wärtig etwa 38 Millionen Einwohner. Das Gebiet zerfällt in 
zwölf Provinzen: Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg, Pom¬ 
mern, Posen, Schlesien, Sachsen, Rheinprovinz, Westfalen, Hannover, 
Schleswig-Holstein, Hessen-Nassau. Die Hohenzollernschen Lande 
Hechingen und Sigmaringen bilden einen besonderen Regierungs¬ 
bezirk mit dem Sitz der Regierung in Sigmaringen. Die Kreise 
dieses Bezirks (vier) führen die Bezeichnung Oberamt.
	        
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