Metadata: Die Völker und Staaten der Erde (II)

Volks- und Staatsverhältnisse. §. 83. Staatöeimichtungen. 661 
deß das Recht der Gesetzgebung mit den „Generalstaa- 
ten", die aus zwei Kammern bestehen. Die Mitglieder der 
ersten werden vom Könige auf Lebenszeit aus den durch Ver¬ 
dienst, Geburt oder Vermögen ausgezeichnetsten Männern, die 
der zweiten von den sogenannten „Provinzialstaaten" oder 
den ständischen Abgeordneten der einzelnen Provinzen erwählt. 
Die zweite Kammer hat 58 Mitglieder, von denen alljährlich 
ein Drittel ausscheidet, und durch neue Wahlen ersetzt wird. 
Was von diesen beiden Versammlungen beschlossen wird, hat 
Gesetzeskraft, sofern der König seine Genehmigung dazu er¬ 
theilt; Gesetzesvorschläge können von ihnen wie vom Könige 
ausgehen. Alle von der Krone vor die Generalstaaten zu 
bringenden und von dem Ministerium vorbereiteten Ange¬ 
legenheiten werden indeß zuvor von dem Staatsrath in Er¬ 
wägung gezogen und begutachtet. — Die Provinzialstaaten, 
welche aus einer gewissen vom Könige festgesetzten Zahl von 
Abgeordneten der drei Stände des Königreichs, der Ritter¬ 
schaft oder des Adels, der Städte und der Landschaft, beste¬ 
hen, versammeln sich alljährlich einmal auf Befehl des Kö¬ 
nigs. Sie haben das Recht die meisten Richterstellen der 
Provinzen zu besetzen, das Recht selbst die oberen Beamten in 
Vorschlag zu bringen, die Mitglieder der zweiten Kammer der 
Generalstaaten aus den Standesgenossen zu erwählen, und 
die Gesetze in Ausführung zu bringen, welche den Kultus, 
den öffentlichen Unterricht, die Armenpflege, die Aufmunterung 
des Handels, der Gewerbe und des Ackerbaues betreffen. Ein 
beständiger Ausschuß derselben ist zugleich mit allen denjeni¬ 
gen Geschäften beauftragt, die zur gewöhnlichen Verwaltung 
und zur polizeilichen Vollziehung der Gesetze erforderlich'sind. 
Er beaufsichtigt zugleich die unteren Administrativ-Behörden 
und die durch die mit königlicher Genehmigung versehenen 
Verordnungen der Provinzialsiaaten geregelte Kommunal-Ver- 
waltung. — 
An der Spitze der gesummten Rechtspflege sieht der 
Justiz-Minister. Ein oberster Gerichtshof, der Hooge Raad 
zu Amsterdam, bildet die höchste Rechts-Instanz, die Provin¬
	        
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