498 Abschn. 2. Das gemían. Europa. Kap. 5. Schweiz. Eidgenossenschaft.
einer dritten, — Basel-Landschaft, Glarus, Tessin und der
bernerische Jura in einer vierten, — Zug, Graubiinden und
Wallis in einer fünften, — die Ur-Kantone und Appenzell-
Jnnerrhoden in der sechsten Klasse. Dabei ist schließlich
zu bemerken, daß sich die Beiträge der Einwohner der Kan¬
tone dieser letzten Klasse zu denen der fünften, vierten,
dritten, zweiten verhalten wie 1 zu H, zu 2, zu 3, zu 4;
— so daß z. B. der Reichthum des Glarner Landes (im
Verhältniß zu seiner Einwohnerzahl) von dem des Kantons
Zürich oder Waadt um das Doppelte übcrtroffcn wird, wäh¬
rend er seinerseits zugleich die Ur-Kantone in derselben Bezie¬
hung um das Doppelte übertrifft u. s. w.
§. 33. Politische Verhältnisse.
Die gegenwärtige politische Verfassung der Schweiz be¬
ruht auf dem Bundcsvcrtrage vom Jahre 18l4. Danach
sind zwar alle die kleinen republikanischen Staaten, aus denen
die Eidgenossenschaft besteht, völlig souvcrain, doch der Ge¬
sammtheit insofern unterworfen, als diese nicht nur berechtigt,
sondern auch verpflichtet ist, über den gemeinsamen Interessen
zu wachen, und alle diejenigen Maaßregeln der Einzelnen,
nöthigcnfalls sogar mit Gewalt, zu hintertreiben, welche das
Gemeinwohl bedrohen.
Das Organ für die Leitung aller gemeinschaftlichen An¬
gelegenheiten des Bundes, im Kriege wie im Frieden, ist die
„Tagsatzung", oder die Versammlung der Abgeordneten
aller Kantone, deren Berathungen und Beschlüsse die Inter¬
essen der einzelnen Staaten wahren sollen, indem sie das Wohl
des Bundes befördern, allen Beziehungen zum Auslande Ge¬
stalt geben, und die Verhältnisse im Innern regeln, sofern sie
mit dem Gemeinwohl tu Konflikt treten. Ihren durch Stim-
menmehrheit gefaßten Beschlüssen verspricht die Verfassung
Gesetzeskraft, ohne daß jedoch die Praxis, wie cs scheint, eine
strenge Ausführung gestattet. — Die Tagsatzung tritt abwech¬
selnd für je zwei und zwei Jahre in einem der drei Vororte
zusammen. Der Abgeordnete des jeweiligen leitenden Vororts
führt den Vorsitz, doch haben alle 22 Kantone gleiches Stimm¬
recht. Bilden dieselben in sich verschiedene Staaten (wie Basel,