Full text: Die Völker und Staaten der Erde (II)

500 Abschii. 2. Das german. Europa. Kap. 5. Schweiz. Eidgenossenschaft. 
setzgebung Theil nimmt, und in eidgenössischen Angelegenheitel» 
sogar die Souverainitätsrechte selbst ausübt, — durchgängig 
republikanisch, und zwar entweder rein demokratisch, 
so daß die Gesetzgebung unmittelbar von der Land esg ein ei i» de 
ausgeht, — wie itt den Ur-Kantonen, in Glarus, Zug, Appen¬ 
zell und Basel-Landschaft; — oder demokratisch-repräsen¬ 
tativ, wie in de»» meisten übrigen Kantonen. Alsdann ist 
die Gesetzgeb»n»g einer durch die Kantollsbürgcr ertvählten Ver¬ 
sammlung vor» Abgeordlleten (dem „Großen Rathe") an¬ 
vertraut, deren Befugniß und Machtvollkomnlenheit in dell ver¬ 
schiedenen Kantonel» auch verschiedene Grenzen hat. — Nur 
ili Freiburg, Schaffhausen, Basel-Stadt ulld Solothurn haben 
einige aristokratische Elemente die letzten, noch fortgährellden 
Umwälzungen überdauert. — 
Die Gesetzesvollziehung ist in den unmittelbar durch 
die Landesgemeinden regierten Kantonen einem durch sie aus 
eiller gewissen Zahl erwählter Abgeordneten und wenigen Beam- 
tell bestehenden „Land-" oder „Kailtoilsrath", in den 
übrigen Kantoilen dem durch den Großen Rath ernalUlten 
sogenannten „Regiernngs-" oder „Kleinen Rath" über¬ 
tragen, ulld diese Behörde sieht in der Regel zugleich an der 
Spitze der Rechtspflege n>»d Administration, welche il» 
den einzelnen „Bezirken" oder „Ämtern" durch „Statt¬ 
halter, Bezirks rät he rc." besorgt »vird. —
	        
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