500 Abschii. 2. Das german. Europa. Kap. 5. Schweiz. Eidgenossenschaft.
setzgebung Theil nimmt, und in eidgenössischen Angelegenheitel»
sogar die Souverainitätsrechte selbst ausübt, — durchgängig
republikanisch, und zwar entweder rein demokratisch,
so daß die Gesetzgebung unmittelbar von der Land esg ein ei i» de
ausgeht, — wie itt den Ur-Kantonen, in Glarus, Zug, Appen¬
zell und Basel-Landschaft; — oder demokratisch-repräsen¬
tativ, wie in de»» meisten übrigen Kantonen. Alsdann ist
die Gesetzgeb»n»g einer durch die Kantollsbürgcr ertvählten Ver¬
sammlung vor» Abgeordlleten (dem „Großen Rathe") an¬
vertraut, deren Befugniß und Machtvollkomnlenheit in dell ver¬
schiedenen Kantonel» auch verschiedene Grenzen hat. — Nur
ili Freiburg, Schaffhausen, Basel-Stadt ulld Solothurn haben
einige aristokratische Elemente die letzten, noch fortgährellden
Umwälzungen überdauert. —
Die Gesetzesvollziehung ist in den unmittelbar durch
die Landesgemeinden regierten Kantonen einem durch sie aus
eiller gewissen Zahl erwählter Abgeordneten und wenigen Beam-
tell bestehenden „Land-" oder „Kailtoilsrath", in den
übrigen Kantoilen dem durch den Großen Rath ernalUlten
sogenannten „Regiernngs-" oder „Kleinen Rath" über¬
tragen, ulld diese Behörde sieht in der Regel zugleich an der
Spitze der Rechtspflege n>»d Administration, welche il»
den einzelnen „Bezirken" oder „Ämtern" durch „Statt¬
halter, Bezirks rät he rc." besorgt »vird. —