730 Abschn. 3. Das romanisch griechische Europa. Kap. 2. Frankreich.
für die Departements
in Montpellier. Aude, Aveyron, Hérault, Ost-Pyrenäen;
- Nancy .... Meurthe, Meuse, Vosges;
- Nimes .... Ardèche, Gard, Lozère, Vaucluse;
- Orléans . . . Indre et Loire, Loiret, Loir et Cher;
- Paris Aube, Eure et Loir, Marne, Seine, Seine
et Marne, Seine et Oise, Donne;
- Pau Basses und Hautes Pyrénées, Landes;
- Poitiers . . . Charente inférieure, Deux Sèvres, Ven¬
dée, Vienne;
- Rennes ... . Cotes du Nord, Finistère, Jlle et Vilaine,
Loire inférieure, Morbihan;
- Riom Allier, Cantal, Haute Loire, Puy de Dème;
-Rouen .... Eure, Seine inférieure;
- Toulouse. . . Arriège, Haute-Garonne, Tarn, Tarn et
Garonne.
In allen Kriminalfällen erkennen die Friedensgerichte
nur wein: es sich um einfache Polizeivergehungen handelt
in erster Instanz, die als „chambres de police correc-
tionelle “ konsiituirten Tribunale erster Instanz in zweiter.
Diese letzteren haben dagegen die erste Instanz in allen wich¬
tigeren Sachen, sofern sie nicht zu beschimpfenden oder Leibes¬
strafen führen; die zweite hat der betreffende königliche Ge¬
richtshof. — Alle eigentlichen Kriminal-Verbrechen werden
durch die Assisenhöfe gerichtet, welche von Zeit zu Zeit
zusammentreten und aus Geschworenen und Richtern bestehen.
Jene entscheiden über die Schuld oder Unschuld; diese bestim¬
men Art und Maaß der Strafe nach den bezüglichen Gesetz¬
stellen. — Die gesammte Rechtspflege wird überwacht durch
den Kassationshof, der namentlich die Formen des Pro¬
zesses und die richtige Anwendung der Gesetze beaufsichtigt,
und auf die Appellation der betreffenden Parthei die Erkennt¬
nisse der Gerichtshöfe bestätigt oder verwirft, und die Sache
im letzteren Falle vor ein anderes Tribunal verweiset.
Die einzig gültige Rechtsquelle ist der bekannte Code
de Napoleon. —
Endlich giebt es auch in allen Arrondissements- und
vielen