Full text: Die Völker und Staaten der Erde (II)

730 Abschn. 3. Das romanisch griechische Europa. Kap. 2. Frankreich. 
für die Departements 
in Montpellier. Aude, Aveyron, Hérault, Ost-Pyrenäen; 
- Nancy .... Meurthe, Meuse, Vosges; 
- Nimes .... Ardèche, Gard, Lozère, Vaucluse; 
- Orléans . . . Indre et Loire, Loiret, Loir et Cher; 
- Paris Aube, Eure et Loir, Marne, Seine, Seine 
et Marne, Seine et Oise, Donne; 
- Pau Basses und Hautes Pyrénées, Landes; 
- Poitiers . . . Charente inférieure, Deux Sèvres, Ven¬ 
dée, Vienne; 
- Rennes ... . Cotes du Nord, Finistère, Jlle et Vilaine, 
Loire inférieure, Morbihan; 
- Riom Allier, Cantal, Haute Loire, Puy de Dème; 
-Rouen .... Eure, Seine inférieure; 
- Toulouse. . . Arriège, Haute-Garonne, Tarn, Tarn et 
Garonne. 
In allen Kriminalfällen erkennen die Friedensgerichte 
nur wein: es sich um einfache Polizeivergehungen handelt 
in erster Instanz, die als „chambres de police correc- 
tionelle “ konsiituirten Tribunale erster Instanz in zweiter. 
Diese letzteren haben dagegen die erste Instanz in allen wich¬ 
tigeren Sachen, sofern sie nicht zu beschimpfenden oder Leibes¬ 
strafen führen; die zweite hat der betreffende königliche Ge¬ 
richtshof. — Alle eigentlichen Kriminal-Verbrechen werden 
durch die Assisenhöfe gerichtet, welche von Zeit zu Zeit 
zusammentreten und aus Geschworenen und Richtern bestehen. 
Jene entscheiden über die Schuld oder Unschuld; diese bestim¬ 
men Art und Maaß der Strafe nach den bezüglichen Gesetz¬ 
stellen. — Die gesammte Rechtspflege wird überwacht durch 
den Kassationshof, der namentlich die Formen des Pro¬ 
zesses und die richtige Anwendung der Gesetze beaufsichtigt, 
und auf die Appellation der betreffenden Parthei die Erkennt¬ 
nisse der Gerichtshöfe bestätigt oder verwirft, und die Sache 
im letzteren Falle vor ein anderes Tribunal verweiset. 
Die einzig gültige Rechtsquelle ist der bekannte Code 
de Napoleon. — 
Endlich giebt es auch in allen Arrondissements- und 
vielen
	        
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