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Das Kaiserthum Oesterreich. Die Militärgrenze.
verpflichten, d. Land gegen d. Türken zn vertheidigen. Sie blieben v. Abgaben frei,
jedoch zu beständigen Kriegsdiensten verpflichtet. Die Ausbildung der einzelnen Grenz¬
gebiete fand zu verschied. Zeilen Statt. Bildung der kroatischen Militärgrenze 1580,
der slavon. 1702, der siebenbürg. u. zwar der Szeklergrenze 1764 u. der wallachisch.
1766 , der Banaler Militärgr. 1768 u. 1774. 1807 erhielt die Grenze ihr früheres
Grundgesetz. In d. Wirren v. 1848 w. d. Grenze anfangs unt. d. Ungar. Ministe-
rium gestellt; dann aber schloß sie sich dem Kampfe gegen d. ungar. Empörung an
n. half ihn siegreich beendigen. Zum verdienten Lohne w. d. Militärgrenze zu einem
eigenen Kronlande erklärt. 1850 erhielt sie ein neues Grundgesetz in. wicht. Vorthei¬
len für Land u. Leute. Aufhebung d. siebenbürg. Militärgrenze u. Unterordnung
ders. unter d. Civilverwaltnng 1851. Das Esaikisten - Bataillon erhält d. Namen
„Titler Grenzinfanterie-Bataillon" u. dieselbe Ausrüstung, wie d. Grenzinsanterie
1852. — 2. Grenzen. 1 Hauptgebiet; 2 Exklaven, a. Das Hanptgebiet ist ein
zusammenhängendes, verhältnißmäßig schmales, aber langes, v. adriat. Meer bis zur
sicbenbürg. Grenze sich ausdehnendes Land. 363 M. l. Grenze [138 M. l. Grenze
gegen die Türkei^ Im O.: Türkei [Wallaches; Siebenbürgen. Im N.: Temeser
Banat u. Woiwodsch. Serbien; Slavonien; Kroatien. Im W.: adriat. Meer. Im
5. : Dalmatien; Türkei [türk. Kroatien; Bosnien; Serbiens b. 1 größere Ex¬
klave zw. Slavon., Ungarn u. Kroatien, c. 1 kleine Exklave zw. Kroatien u.
Krain. — ,3. Größe: 609,zz QM. [583 österr. QM.j. — 4. Produktive Boden-
fläche: 462,., österr. QM.; unproduktive: 120,,, österr. QM. Von je 10,000 Joch
prod. Bodcnfl. sind: 2,982 I. Aecker, 104 I. Weinberge [636,500 niederösterr. Eimers,
1,714 I. Gärten ».Wiesen, 1,676 I. Weiden, 3,524 I. Waldungen; 1,679,000 Maul¬
beerbäume zur Seidenzncht. — 5. Vichstand. 446,900 St. Rindvieh; 183,700 Pferde;
968,300 Schafe; 143,700 Ziegen; 576,500 Schweine; 95,300 Bienenstöcke. —
6. Einwohner: 1,009,109. 1,657 auf 1 QM. 12 Städte, 9 Marktfl., 1,760 Dör¬
fer. 872,814 -Dlaven [524,048 Kroaten; 330,176 Serben; 9,590 Czechen u. Slo-
mfen]; 124,020 Wallachen; 41,337 Deutsche; 5,417 Magyaren; 1,288 Al¬
ban esen; 537 Inden; 434 Italien er. 339,625 Kath0 l.; 5,354 nnirte
Griechen; 561,487 nichtunirte Griechen; 8,652 Luther.; 8,281 Reform.;
537 Juden. — 7. Verfassung. Alle liegenden Gründe der Grenzbewohner sind
vollständiges Eigenthum der Grenzkommunionen. Der Grundbesitz der
Grenzhäuser theilt sich in Stammgut u. Ueber land. Ersteres bildet nebst d.
Wohn- u. Wirthschaftsgebäuden die Grenzansäßigkeit u. ist in der Regel un¬
veräußerlich. Das Ueberland umfaßt alle übrigen Besitzungen der Grenzhäuser, welche
nach d. bestehenden Gesetzen veräußerlich sind. Die früheren Beschränkungen d. Grenz¬
bewohner in Erlernung des Handels, der Gewerbe u. Künste, so wie in der Pflege
der Wissensch., haben aufgehört. Die Grenzer unterstehen für Militärvergehen u.
Verbrechen den Gesetzen des k. k. Heeres, in allen übrigen Fällen den allgemeinen
Gesetzen. Die unt. dem Namen Militärgrenz-Kommunitäten in d. Militärgrenze be¬
stehenden Städte n. Märkte haben ihre eigene Gemeindeverfassung auf Grundlage des
allg. Gemeindegesetzes nt. Beachtung ihrer eigenthüml. Verhältnisse. — 8. Das pa¬
triarchalische Leben der Grenzer ist als Nationalsitte unter d. Schutz d. Gesetze ge¬
stellt. Als Familie eines Hauses w. alle Personen betrachtet, welche bei d.
Hause conscribirt u. nicht Dienstboten sind; sie mögen sich verwandt 0. nur in d.
Kommunion aufgenommen sein. Um Ruhe, Ordnung, Eintracht, Religiosität u. Sitt¬
lichkeit unt. d. Hausfamilie zu erhalten, hat in der Regel d. älteste, fähige u. dienst¬
freie Mann die Hansvaterstelle zu führen u. d. Hausvermögen zu ver¬
walten. Sein 0. ein anderes, hiezu geeignetes Weib hat Hausmutter zu sein.
Die Grenzer, welche sich v. ihrem Hause trennen u. in ein anderes begeben, 0. aus
d. pflichtigen Grenzstande treten u. dadurch v. selbst aufhören, Mitglieder d. Hans-
kommunion zu sein, haben k. Recht aus d. unbewegl. Hausvermögen. — 9. Der
Wehrpflicht unterliegen alle männl. Grenzbewohner v. 20 Jahre an, w. in d. Grenze
ein unbewegl. Vermögen besitzen u. d. Waffen zu tragen im Stande sind. Die Wehr¬
pflicht besteht in d. Bewahrung u. Vertheidigung d. Landesgrenze gegen
fein dl. Angriffe u. gegen d. Einschleppen v. Epidemien, bes. d. Pest,
in d. Aufrechterhaltung der innern Sicherheit u. in d. Pflicht, auch
außer Landes zum Dienste d. Kaisers in d Feld zn rücken. Der Grenz-
loldat erhält v. Staate d. vollständige Bekleidung, Bewaffnung, Rüstung u. Muni¬
tion; außerdem jeder enrollirte Dienstmann der Feldbataillone einen jährl. Beitrag, der
im Felde n. im Garnisonsdienste außerhalb d. Grenzgebiets bedeutend vermehrt w.
Die Grenzlande haben 3 Festungen u. eine fortlaufende Reihe v. Schlössern, ver-