Die Zeit der Hoheit des Reiches. 73 
alte karolingische, ja die natürliche Grenze Deutschlands wieder her¬ 
gestellt. 
§.9. Heinrich III. 
Als Konrad H. starb (1039), so ergriff sein gleich vortrefflicher Sohn, 
Heinrich HL, welchen der Vater schon frühe zum Thronfolger erklärt hatte, 
die Zügel des Reiches. Kraft und Würde, Geist und Tugend erkannten die 
Zeitgenossen an dem männlich schönen Jünglinge; man gehorchte ihm aus 
Liebe nicht minder, als aus Ehrfurcht, und glänzend überragte Germanien 
unter seiner Beherrschung alle Staaten der Christenheit. Einige Häupter 
ausgenommen, deren Troz er beugte, deren neu erhobene Ansprüche er in 
die Schranken des alten Rechtes zurückwies, klagte Niemand im weiten 
Reiche über ihn. Nicht strenger gegen Andere, als gegen sich selbst, forderte 
er nicht nur, sondern gab auch Gerechtigkeit und erfüllte, was dem Könige 
obliegt, nicht minder genau, als er auf Jenem bestand, was des Kö¬ 
nigs ist. 
Zwar nach dem Standpunkte Derjenigen, welche nur Fürstenrechte, 
nicht aber Rechte der Nation und des Königs kennen, möchte Heinrich 
als Despot erscheinen; weil er willkürlich über die Herzogthümer verfügte, ja 
die wichtigsten sich selbst vorbehielt, oder Gliedern seines Hauses ertheilte. 
So blieb Franken gänzlich unbesczt; Kärnthen wenigstens lange Zeit. 
Ueber das ncuerworbeue Burgund, über Schwaben und Baiern waltete 
der Kaiser meist selbst. Herzog Heinrich, welchem er das lcztere verlieh, 
war — im Geiste der karolingischen Einrichtungen — blos Kriegsbefehls¬ 
hab er. Sein Nachfolger Konrad ward wegen Empörung geächtet, worauf 
des Kaisers unmündige Söhne, zulezt deren Mutter Agnes, das Herzog¬ 
thum erhielten. Lothringen endlich ward, nach Gottfrieds, des Her¬ 
zogs in beiden Lothringen, Tode, wieder getheilt, seinem Sohne blos Nicdcr- 
lothringen, Obcrlothringcn aber dem Grafen Adalbert von Elsaß, und 
nach dessen Tode seinem Neffen Gerhard — dem Stammvater aller fol¬ 
genden Herzoge dieses Landes — verliehen. Diese Verfügungen alle, so mi߬ 
vergnügt sie die Großen machten, waren jedoch ganz dem Geiste der alten 
Versagung, d. h. der ersten Zeiten des über Tcutschland errichteten König¬ 
thums, entsprechend, ja durch den Begriff des lezten natürlich gerechtfertigt. 
Noch war die Erblichkeit der Lehen, zumal der großen Reichslchen, mehr
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.