z. Kap. Regierungsf.v. 1517b 1660. 467
festgesetzt wurde, daß nur über Vorschlage des Königs
auf dem Reichstage geratbschlagt werden dürfte.
Auch gab ihm Die Ritterhaus * Ordnung von 1627
Einfluß auf den Adel. Christinens Regierung schwäch¬
te die königliche Gewalt von neuem. Schwedens Kö¬
nige waren aber überall weniger beschränkt, als die
dänischen.
$ 8. Die östlichen Reiche.
Rußlands Regierungsform war eine Despotie.
Rach Ausgang des rurikschen Mannsstammes rißen
die Großen das Wahlrecht und eine große Gewalt an
sich. Das romanowsche Haus, das nach wüthenden
Unruhen den Thron bestieg, unterdrückte diese Macht
nur mit Mühe. Auch das Ansehen des Patriarchen
beschränkte, seit Michaels Regierung, die Zare.
Polen wurde nach dem Ausgange der Iagello-
ncn ein Wahlreich. Selbst Ausländer wurden ge¬
wählt. Bey jeder neuen Wahl schränkte man die Rech¬
te und Einkünfte des Kvmgs durch die Pacta conven-
ta mehr ein. Der Reichstag behielt zwar seine bey¬
den. Senate, der Magnaten und der Landboten, aber
die Landboten-Stube riß alle Gewalt an sich. Ein
dritter Stand war überall nicht da, aber unter den
Edelleuten war kein Unterschied. Es war gesetzlich,
daß der Adel gegen den König eine Conföderation oder
einen Rokosz machen durfte.
Die böhmischen Stände hatten seit dem Ausgan¬
ge der Luxemburger das Wahlrecht an sich gebracht,
welches ihnen aber die Könige aus dem östreichischen
Hause häufig streitig machten. Die Stände waren:
die Herren, die Ritter und ein und vierzig königliche
Städte. Ferdinand I. beschrankte iku'e großen Rech¬
te, aber die Hufsiten breiteten sie von neuem unter
Maximilian 1!. und Rudolf II. west aus,« erhielten
sie durch den Majestäts-Brief von 1609 bestätigt, und
durften dafür Defensoren ernennen. Alles dieses
ging im dreyßigjahrigen Kriege verloren; Ferdinand
nahm Böhmen seine Rechte und Religionsfreybeit,
und es ist seitdem,ein uneingeschränktes östreichisches
Erdreich. ^
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