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So legten sie sich dann nieder, wie sie hatten gethan, als sie anfingen,
nnd schritten übereinander und hießen einander aufstehen wie zuvor, und
gingen dann an den Kreis und thaten sich wieder an. Während sie sich
aus- und anthaten, gingen brave Männer umher und begehrten an dem
Kreise von den Leuten, daß sie den Brüdern beisteuerten zu Kerzen und
Fahnen. Auf diese Weise ward ihnen viel Geld. Wenn sie dies alles
gethan hatten und wieder angekleidet waren, so trat einer von ihnen, der
ein Laie war und lesen konnte, auf eine Erhöhung und las die Predigt der
Geißler. Wenn die gelesen war, so zogen sie wieder in die Stadt je zwei
und zwei ihren Fahnen und ihren Kerzen nach und sangen den ersten Seich:
„Nun ist die Bittefahrt so hehr", und man läutete die großen Glocken ihnen
entgegen. Und wenn sie in den Münster kamen, so fielen sie in Kreuzes-
gestalt dreimal nieder, wie vorher beschrieben ist. Wenn sie dann aufstanden,
gingen sie in ihre Herbergen oder wohin sie wollten.
43. Die goldene Nulle. 1356.
I. C. Lünig: „Deutsches Reichsarchiv." Leipzig 1733—22. Bd. I, S. 1 ff.
Die ersten 23 Kapitel dieses Reichsgrundgesetzes wurde auf dem Reichstag zu Nürnberg
am 9. Januar 1356 verkündet, die übrigen auf dem Reichstag zu Metz am 25. De¬
zember 1356. Von diesem Gesetzbuch sind noch vier Originale erhalten, drei davon sind
mit goldenen Bullen versehen (zu Mainz, Heidelberg und Frankfurt a. M.), das vierte
wird in Nürnberg aufbewahrt und hat nur das große wächserne kaiserliche Siegel. Alle
sind in lateinischer Sprache abgefaßt.
Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreieinigkeit feliglich. Amen.
Wir Karl der Vierte, von Gottes Gnaden römischer Kaiser, allezeit Mehrer
des Reichs und König in Böhmen, zu ewigem Gedächtnis der Sache.
Ein jedes Reich, das in sich selbst zerspalten ist, wird zerstöret werden.
Um daher unter ben Kurfürsten Einigkeit zu hegen und einmütige Wahl einzu¬
führen unb abscheulicher Spaltung unb ben mannigfachen aus ihr folgenben
Gefahren ben Zugang zu fperren, haben wir auf unferrn feierlichen Hoftage zu
Nürnberg unter Beifitz aller Kurfürsten, geistlicher unb weltlicher, unb einer
zahlreichen Menge von anberen Fürsten, Grafen, Freiherren, Hocheblen, Eblen
unb Stäbten auf bem Throne kaiserlicher Majestät, mit Jnfuln, Gewänbern
unb Krone geziert, nach vorausgegangener reiflicher Beratung aus ber Vollmacht
kaiserlicher Gewalt verkündigt, verordnet unb zu bekräftigen erachtet, im Jahre
bes Herren 1356 in ber neunten Jnbiktion, am 9, Januar, im zehnten Jahre
unserer Regierungen unb erften unseres Kaisertums, wie folgt:
Kap. 1—4 behandeln die Vorgänge, welche bei der Wahl zu beachten sind, und
den Rang und die Verrichtungen der einzelnen Wähler. Danach muß der Kurfürst von
Mainz das Ableben des Königs den übrigen Kurfürsten mitteilen und sie zu einer Neu¬
wahl nach Frankfurt a. M. berufen, die drei Monate nach der Benachrichtigung statt-
zusinden hat. Ein jeder Kurfürst darf mit nicht mehr als zweihundert Pferden, worunter
höchstens fünfzig gewappnete Reiter sein dürfen, bei der Wahl erscheinen. In der Bartholo-
mäuskirche treten die Wähler zur Wahl zusammen. Stimmenmehrheit entscheidet. Der
Neugewählte hat sogleich Lehden, Privilegien, Rechte und Freiheiten der Kurherren zu be-
stätigen. Die Rangordnung der Kurfürsten ist folgendermaßen festgesetzt: Der Erzbischof
H e i u z e, Qurllenlcsebuch. ö