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Der Wochenbeitrag des Arbeitgebers und Arbeiters zusammen ist für
die I. Lohnklasse auf 14 Pf., für die II. auf 20 Pf., für die III. auf
24 Pf. ltub für die IV. auf 30 Pf. festgesetzt.
Die Wochenbeiträge werden von dem Arbeitgeber geleistet, der die
Hälfte bei der Lohnzahlung abziehen kann. Als Beweis dienen Qnittungs-
marken, die wöchentlich vom Arbeitgeber in die Qnittnngskarten eingeklebt
werden. Derjenige Arbeitgeber, welcher der Verpflichtung zum Einkleben
der Marken nicht nachkommt, verfällt in eine Strafe bis zu 300 Mark,
bezw. in entsprechende Haftstrafe.
Krankheitszeiten von mindestens 7 Tagen, jedoch nicht über 1 Jahr,
werden ohne Beitragsleistung in Lohnklasse II angerechnet, sofern die
Krankheit unverschuldet ist.
Ebenso wird ohne Beitragsleistung (in Lohnklasse II) die Zeit des
Militärdienstes mitgerechnet,
Invalidenrente erhält ohne Rücksicht ans das Lebensalter derjenige Ver¬
sicherte, der für mindestens 5 Jahre (5 x 47 = 235 Wochen) Beiträge
entrichtet hat und dauernd erwerbsunfähig (invalid) ist. Ein Versicherter
gilt als erwerbsunfähig, wenn er nicht mehr im stände ist, die Summe
ans 7fi der Durchschnittslohnsätze der letzten 5 Beitragsjahre und 7e des
300 fachen des ortsüblichen Tagelohnes zu verdienen.
Die Invalidenrente besteht 1) ans der Grundrente von 110 Mark,
wovon das Reich 50 Mark (s. oben), die Versicherungsanstalt 60 Mark
zahlt; aus den Zuschüssen, die sich für jede vollendete Beilragswoche für
die Lohnklassen I., II., III. und IV. auf 2, 6, 9 und 12 Pf. belaufen.
Altersrente erhält derjenige Versicherte, welcher das 70. Lebensjahr
vollendet hat, sofern er nicht Invalidenrente bezieht.
Die Altersrente besteht 1) aus der Grundrente von 50 Mark, die das
Reich zu leisten hat, 2) aus den Zuschüssen der Versicherungsanstalt, nämlich
für jede vollendete Beitragswoche in Lohnklasse I., II., III. und IV. 4, 6,
8 und 10 Pf. Doch werden bei der Berechnung im ganzen nicht mehr
als 3O Jahre zu 47 Beitragswochen, d. i. 1410 Beitragswochen in An¬
rechnung gebracht. Die Renten werden monatlich vorher gezahlt und die
Monatsbeträge auf volle 5 Pf. nach oben abgerundet.
Weibliche Personen, die für mindestens 5 Beitragsjahre gezahlt haben
und noch keine Rente genießen, erhalten im Falle der Verheiratung auf
Wunsch die Hälfte der im ganzen für sie geleisteten Beiträge zurück.
Verstirbt ein Mann, der keine Rente genoß, nach mindestens 5 Beitrags¬
jahren, so erhält die Witwe die Hälfte der Beiträge, oder, falls die Frau
schon tot ist, die ehelichen Kinder unter 15 Jahren. Dasselbe gilt, wenn
eine Witwe stirbt, für ihre Kinder unter 15 Jahren. Vorausgesetzt ist
jedoch in allen Fällen, daß keine Unfallrente gezahlt wird.
Jeder Anspruch aus Bewilligung einer Invaliden- oder Altersrente
muß bei der Verwaltungsbehörde angemeldet werden, die für den Wohn¬
ort des Versicherten zuständig ist.
Die drei Gesetze, über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung
und die Jnvaliditäts- und Altersversicherung, umgeben den deutschen Arbeiter¬
stand in Zeiten der Krankheit und Hilfsbedürstigkeit mit schützender Fürsorge.
Niemand achte darum,, die Segnungen dieser menschenfreundlichen Gesetz¬
gebung für gering. Über 12'/2 Millionen Lohnarbeiter und deren An¬
gehörige sind dadurch vor der bittersten Not sichergestellt. Keine Privat-