Full text: Kurzgefaßtes Lehr- und Lesebuch für kaufmännische Schulen

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Die Rechte und Pflichten aller der Personen, die bei der Seeschiffahrt 
tätig sind, insbesondere des Schiffsführers, Verfrachters, Vermittlers 
usw. sind eingehend im Anhang des Handelsgesetzbuches dargestellt. 
Die Voraussetzung für eine sachgemäße und ungefährdete Be¬ 
förderung von Personen und Gütern ist die Seetüchtigkeit des Schiffes. 
Die erste Pflicht des Schiffers vor Antritt der Reise ist die, sich von 
seiner Seetüchtigkeit zu überzeugen. Hinsichtlich ihrer Leistungs¬ 
fähigkeit werden daher sämtliche zur See fahrenden Schiffe in 
Klassen eingeteilt. Diese Einteilung geschieht durch sogenannte Schiffs- 
klassifikatiousiustitute, welche auf Grund der Beurteilung von Sach¬ 
verständigen Klassifikationsatteste über die Seetüchtigkeit von Schifseir 
ausstellen lassen. Neben dem guten Ausweis dieser Atteste müssen 
auch die eigentlichen Schiffspapiere vor Antritt der Reise in Ordnung 
sein, die über Herkunftsort, Bauart, Eigentum des Schiffes, Herkunft, 
Art und Gesundheit der Bemannung, Name und Reiseziel der 
Fahrgäste usw. eine einwaudsfreie Auskunft geben müssen. Ins¬ 
besondere gehören hierzu die Frachtverträge, die darüber einen Aus¬ 
weis geben, welcher Teil des Schiffes zur Frachtbeförderung gemietet 
ist oder welche Güterstücke zur Versendung durch das Schiff gelangen. 
Wird ein ganzes Schiff oder ein Teil desselben zur Befrachtung 
gemietet, so wird hierüber eine sogenannte Ehartepartie ausgestellt. 
Sie wird in mindestens zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt, 
von denen das eine der Befrachter oder Ablader, das andere der 
Verfrachter (Reeder oder Schiffer) erhält. Diese Chartepartie muß 
alle auf das Schiff bezüglichen Angaben enthalten, die Bedingungen 
für die Frachtbeförderung, die Höhe der Fracht selber, das Versprechen 
ordnungsgemäßer Führung des Schiffes durch den Kapitän, sowie 
eine Erklärung desselben darüber, daß er im Falle einer schweren 
Seegefahr (Havarie) eine Verantwortung für den entstandenen See¬ 
schaden nicht übernehme. 
Vermietet der Eigentümer nicht einen Gesamtteil seines Schiffes 
zur Frachtbeförderuug, sondern nimmt er von verschiedenen Absendern 
einzelne Stückgüter auf, so trifft er seine Vereinbarungen mit diesen 
in der Form des „Konnossements" oder Seefrachtbriefes. Dieser enthält 
im wesentlichen dieselben Erfordernisse wie der Land- oder Eisenbahn- 
frachtbrief, jedoch mit besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse des See¬ 
verkehrs. Das Konnossement, das die erforderlichen Eingaben über Schiff, 
Schiffer, Absender, Art und Ziel der Warensendung, Höhe der Fracht 
usw. enthalten muß, ist ein Orderpapier, d. h. es kann durch einen 
Vermerk auf der Rückseite (Indossament) au einen anderen übertragen 
werden, wodurch dieser ohne weiteres in den Besitz der betreffenden 
Sendung übergeht.
	        
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