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Die Rechte und Pflichten aller der Personen, die bei der Seeschiffahrt
tätig sind, insbesondere des Schiffsführers, Verfrachters, Vermittlers
usw. sind eingehend im Anhang des Handelsgesetzbuches dargestellt.
Die Voraussetzung für eine sachgemäße und ungefährdete Be¬
förderung von Personen und Gütern ist die Seetüchtigkeit des Schiffes.
Die erste Pflicht des Schiffers vor Antritt der Reise ist die, sich von
seiner Seetüchtigkeit zu überzeugen. Hinsichtlich ihrer Leistungs¬
fähigkeit werden daher sämtliche zur See fahrenden Schiffe in
Klassen eingeteilt. Diese Einteilung geschieht durch sogenannte Schiffs-
klassifikatiousiustitute, welche auf Grund der Beurteilung von Sach¬
verständigen Klassifikationsatteste über die Seetüchtigkeit von Schifseir
ausstellen lassen. Neben dem guten Ausweis dieser Atteste müssen
auch die eigentlichen Schiffspapiere vor Antritt der Reise in Ordnung
sein, die über Herkunftsort, Bauart, Eigentum des Schiffes, Herkunft,
Art und Gesundheit der Bemannung, Name und Reiseziel der
Fahrgäste usw. eine einwaudsfreie Auskunft geben müssen. Ins¬
besondere gehören hierzu die Frachtverträge, die darüber einen Aus¬
weis geben, welcher Teil des Schiffes zur Frachtbeförderung gemietet
ist oder welche Güterstücke zur Versendung durch das Schiff gelangen.
Wird ein ganzes Schiff oder ein Teil desselben zur Befrachtung
gemietet, so wird hierüber eine sogenannte Ehartepartie ausgestellt.
Sie wird in mindestens zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt,
von denen das eine der Befrachter oder Ablader, das andere der
Verfrachter (Reeder oder Schiffer) erhält. Diese Chartepartie muß
alle auf das Schiff bezüglichen Angaben enthalten, die Bedingungen
für die Frachtbeförderung, die Höhe der Fracht selber, das Versprechen
ordnungsgemäßer Führung des Schiffes durch den Kapitän, sowie
eine Erklärung desselben darüber, daß er im Falle einer schweren
Seegefahr (Havarie) eine Verantwortung für den entstandenen See¬
schaden nicht übernehme.
Vermietet der Eigentümer nicht einen Gesamtteil seines Schiffes
zur Frachtbeförderuug, sondern nimmt er von verschiedenen Absendern
einzelne Stückgüter auf, so trifft er seine Vereinbarungen mit diesen
in der Form des „Konnossements" oder Seefrachtbriefes. Dieser enthält
im wesentlichen dieselben Erfordernisse wie der Land- oder Eisenbahn-
frachtbrief, jedoch mit besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse des See¬
verkehrs. Das Konnossement, das die erforderlichen Eingaben über Schiff,
Schiffer, Absender, Art und Ziel der Warensendung, Höhe der Fracht
usw. enthalten muß, ist ein Orderpapier, d. h. es kann durch einen
Vermerk auf der Rückseite (Indossament) au einen anderen übertragen
werden, wodurch dieser ohne weiteres in den Besitz der betreffenden
Sendung übergeht.