Der Reichstag 
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Wirkung, daß durch sie jede Tätigkeit des Reichstags, und zwar auch 
diejenige der Kommissionen beendigt wird. Der neu zusammew 
tretende Reichstag kann die Geschäfte nicht wieder da ausneymen, we¬ 
der alte siewerlaisen hat; vielmehr müssen alle Gesetzesentwürfe, Peti¬ 
tionen und Anträge, wenn auf ihnen bestanden werden will, auss 
neue eingebracht werden. 
I. Der Reichskanzler und die Reichsbehvrden. 
Die Neichsbeamten. 
1. Der Rcichskanzler. 
Der vom Kaiser ernannte" Reichskanzler ist der höchste -04 
Beamte des Reichs. Alle kaiserlichen Anordnungen und Verfügun- 
gen bedürfen zu ihrer Gültigkeit feiner Mitunterschrift (Gegen¬ 
zeichnung, f. dir. 16), wodurch er die Verantwortlichkeit für die¬ 
selben übernimmt; er ist daher der einzige verantwort- 
liche Mini st er des Reich §.42 44 
Dem Reichskanzler untersteht die gesamte Reichsverwaltung und 
alle Reichsbehörden; er leitet namentlich auch nach dem Willen des 
Kaisers die auswärtigen Beziehungen des Reichs. Er ist Mitglied 
und Vorsitzender des Bundesrats und in der Regel zugleich preußi¬ 
scher Ministerpräsident. Im Reichstag vertritt er die Politik des 
Kaisers und der verbündeten Regierungen. 
Die dem Reichskanzler unmittelbar dienende, ihn in der Erledi¬ 
gung seiner Geschäfte unterstützende Behörde heißt die Reichs- 
k a n z l e i. Sre vermittelt den Verkehr des Reichskanzlers mit den 
einzelnen obersten Reichsbehörden. 
2. Die Reichsdehvrden. 
Das Reich beschränkt sich, wie schon früher gezeigt (s. Nr. 51), '05 
fast auf allen Gebieten, welche seiner Gesetzgebung unterworfen sind. 
42 Bei der Ernennung und Entlassung des Reichskanzlers ist der Kaiser 
unabhängig von der Mehrheit des Reichstags; wir haben, wie bereits früher 
erwähnt, ebensowenig im Reick wie in den Einzelstaaten eine sog. parla¬ 
mentarische Regierung ls. Nr. 15). 
44 Allerdings bestehen keine Bestimmungen darüber, in welcher Weise 
der Reichskanzler für seine Amtshandlungen vom Volke zur Verantwortung 
gezogen werden konnte. 
Keiner Gegenzeichnung bedürfen die Anordnungen, welche der Kaiser 
als Oberbefehlshaber des Heeres und der Marine erläßt, soweit sie den 
Charakter eines milrtärischen Befehls tragen. 
Für den Fall der Behinderung des Reichskanzlers kann der Kaiser 
entweder einen allgemeinen Stellvertreter ernennen oder die Vorstände der 
obersten Reichsbehörden für ihren Geschäftskreis als Stellvertreter be¬ 
stellen; diesen liegt alsdann die Gegenzeichnung ob.
	        
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