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Das Staatsrecht des Reichs 
114 b. Dre Pflichten 
Der Beamte soll durch sein Verhalten sowohl in wie außer dem 
Amte sich der Achtung würdig erzeigen, die sein Beruf erfordert. Er 
hat neben anderen Pflichten die Pflicht der Verschwiegen¬ 
heit bezüglich aller Amtsangelegenheiten, deren Geheimhaltung 
ihrer Natur nach notwendig ist oder besonders vorgeschrieben wird. 
Er ist ferner für die Gesetzmäßigkeit seiner Hand- 
langen verantwortlich, kann sich also bei einer Verletzung 
der Gesetze auch nicht berufen auf seine Gehorsamspflicht gegenüber 
den Weisungen seiner Vorgesetzten. Auf die gewissenhafte Erfüllung 
feiner Pflichten hat er vor dem Dienstantritt einen Diensteid zu 
leisten. 
uz Verletzt ein Reichsbeamter seine Dienstpflichten, fo findet (ab¬ 
gesehen von einer etwaigen strafgerichtlichen Verfolgung^ seine 
disziplinäre, d. h. dienstliche, Bestrafung statt. Die Disziplinar- 
st r a f e n bestehen entweder in sog. Ordn ungs st rasen (War¬ 
nung, Verweis, Geldstrafe) oder in der Entfernung aus dem 
Amte (Strafversetzung oder völlige Dienstentlassung). Während 
die Ordnungsstrafen von den Dienstvorgefetzten verhängt werden 
können, muß der Entfernung aus dem Amte ein förmliches 
Disziplinarverfahren vorausgehen, das in eine Vorunter¬ 
suchung und eine mündliche Verhandlung zerfällt. Dieses Verfahren 
findet vor den sog. Disziplinarkammern statt, welche über¬ 
wiegend aus hohen richterlichen Beamten zusammengesetzt find. 
Gegen die Entscheidungen der Disziplinarkammern ist die Berufung 
an den aus Mitgliedern des Reichsgerichts und des Bundesrats gevrl- 
deten Disziplinarhof in Leipzig zulässig. 
116 c. D i e vermögensrechtlichen Ansprüche 
der Reichsbeamten bestehen in dem Rechte auf den G e h a l t,47 wel¬ 
cher monatlich oder vierteljährlich vorausbezahlt wird, ferner auf 
den nach Ortsklassen abgestuften W 0 h n u n g s g e l d z u f ch u ß , auf 
Tagegelder und Reisekosten (bei auswärtigen Dienstgeschäf¬ 
ten), auf Umzugskosten (bei Versetzungen),^ sowie im Falle der 
Dienstunfähigkeit (nach mindestens zehnjähriger Dienstzeit) auf 
P e n f i 0 n." 
^ Wegen der gerichtlich strafbaren, besonderen Beamtenvergehen 
s. Nr. 289. 
47 Wegen der teilweisen Unpfändbarkeit der Beamtengehälter 
f. Nr. 633. 
4<i Die Hinterbliebenen von Reichsbeamten, welche im Auslande be¬ 
dienstet waren, werden auf Reichskosten in die Heimat zurückbesördert. 
" Die Pension der Reichsbeamten wird nach dem zuletzt 
bezogenen festen Diensteinkommen und nach der zurückgelegten Dienstzeit in
	        
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