Reichskanzler, Reichsbehörden, Reichsbeamte 
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Die richterlichen Beamten des Reichs nehmen wegen 
der für ihr Amt notwendigen Unabhängigkeit eine besondere Rechts- 
stellung ein. 
K. Die Reichsanqestöriffen. 
1. Begriff und Bedeutung der Staatsangehörigkeit. 1 
Die Zugehörigkeit einer Person zu einem bestimmten Staate 
heißt die Staatsangehörigkeit. Nur wer sie hat, ist im 
Vollbesitze aller bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte, nur ihm 
steht insbesondere das aktive und passive Wahlrecht hinsichtlich der 
Staats- und Gemerndewahlen, sowie die Fähigkeit zur Bekleidung 
öffentlicher Aemter usw. zu. Dem Staatsangehörigen oder 
Staatsbürger steht gegenüber der Ausländer; dieser ge¬ 
nießt zwar im allgemeinen auch den Vorteil unserer Staatseinrich¬ 
tungen, sowie den Schutz unserer Gerichte; politische Rechte aber hat 
er nicht, und er kann jederzeit ohne Begründung ausgewiesen werden. 
Die bundesstaatliche Gestaltung unseres Deutschen Reiches bring: i 
es mit sich, daß jedermann regelmäßig Staatsangehöriger eines 
Bundesstaats sein muß, um Deutscher (deutscher Reichsangehöriger) 
zu sein?" Jeder Preuße, Bayer, Badener usw. ist von Rechts wegen 
Deutscher, und wer in keinein Bundesstaate mehr die Staatsange¬ 
hörigkeit besitzt, hat damit von selbst aufgehört, Deutscher zu sein. 
Jeder Deutsche muß nach der Reichsverfassung überall im Deut¬ 
schen Reiche, also auch in den Bundesstaaten, deren Staatsbürgerrecht 
er nicht besitzt, als Inländer behandelt und demgemäß zum festen 
Wohnsitze, zum Gewerbebetrieb, zu öffentlichen Aemtern,^ zur Er¬ 
der Weise berechnet, daß sie nach vollendeter zehnjähriger Dienstzeit 
2%o — Vs des bisherigen Diensteinkommens beträgt und mit den Dienst- 
jahren aus höchstens 4'/6o — V4 steigt. 
Die Hinterbliebenen verstorbener Reichsbeamten haben Anspruch auf 
Witwen- und Wai sei: gelber, deren Höhe sich richtet nach der 
Pension, die der Beamte :m Augenblick seines Todes zu beanspruchen ge¬ 
habt hätte. 
Von der Pension zu unterscheiden ist das sog. W a r t e g e l d , welches 
Beamte beziehen, die ohne das Vorliegen von körperlichen oder geistigen 
Gebrechen einstweilen in den Ruhestand versetzt wurden. Dies ist aus- 
politischen Rücksichten zulässig beim Reichskanzler und anderen hohen Reichs¬ 
beamten, sowie allgemein dann, wenn die von dem Beamten verwaltete 
Stelle eingeht. 
Eine Ausnahme von dieser Regel gilt bezüglich der deutschen Schutz¬ 
gebiete. Den Eingeborenen, sowie den dort ansässigen Ausländern kann 
nämlich die Reichsangchörigkert verliehen werden; diese Reichsangehörigen 
gehören alsdann keinem einzelnen Bundesstaate an. 
Die Zulassung zu öffentlichen Staatsämtern hat jedoch selbstver¬ 
ständlich zur Voraussetzung, daß der Zuzulassende den in dem betreffenden
	        
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