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beglaubigen und empfangen. In seiner Hand liegt also die 
ganze Politik. Für Kriegserklärung bedarf der Kaiser der Zu¬ 
stimmung des Bundesrats; nur im dringlichen Falle, wenn 
ein Angriff auf das Bundesgebiet zu Lande oder zur See 
erfolgt, ist er bevollmächtigt, allein zu handeln. Er übt die 
Staatsgewalt in den Reichslanden und die Schuhgewalt in den 
deutschen Kolonien aus. Ihm steht, abgesehen von Württem¬ 
berg und Bayern, die gesamte oberste Leitung des Post- und 
Telegraphenwesens zu. Der Kaiser beruft Bundesrat und 
Reichstag, eröffnet, vertagt und schließt beide; eine Auf¬ 
lösung des Reichstages kann aber nur durch den 
Bundesrat mit Zustimmung des Kaisers vor sich gehen, wenn 
der Bundesrat in einer wichtigen Frage mit der Auffassung 
des Reichstags nicht einverstanden ist. 
Der Kaiser ist der ober st e Bundesfeldherr; 
nur die bayerischen Truppen stehen im Frieden unter der 
Oberhoheit des Königs von Bayern, im Kriege treten aber 
auch sie unter den Befehl des Kaisers. Die Kriegsflotte des 
Reichs ist eine einheitliche Einrichtung unter Oberbefehl des 
Kaisers („Kaiserliche Marine"). 
Die Person des Kaisers ist unverletzlich; für Re¬ 
gierungs- und Privathandlungen kann er nicht zur Rechen¬ 
schaft gezogen werden. Die Kaiserlichen Erlasse bedürfen aber 
zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den 
Reichskanzler, der damit die Verantwortlichkeit für sie 
übernimmt. 
Der vundesrat. 
A n m. Unseres Bundesrats Vorgänger war der „Bundestags des 
Deutschen Bundes, der sich am 24. August 1866 auflöste, als Österreich 
aus dem Deutschen Bunde ausgetreten war. Eine Verschleppung der 
Geschäfte, wie sie mit großer Kunst auf dem alten Reichstage in Regens¬ 
burg und im Bundestag in Frankfurt am Main ausgeübt wurde, indem 
ma« den Gesandten keine oder ungenügende Instruktion erteilte, ist im 
heutigen Bundesrate nicht möglich. Nicht vertretene oder nicht instru¬ 
ierte Stimmen werden nicht gezählt. Eine verfassungsmäßige Pflicht, sich 
im Bundesrate vertreten zu lassen und an den Abstimmungen teil¬ 
zunehmen, besteht nicht.
	        
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