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Einzellandtage beschäftigen, wenn z. B. die
Volksvertretung die Regierung über die erteilten Instruktionen
interpelliert (befragt).
Die Befugnisse des B u n d e s r a t e s : a) Als Or¬
gan der Gesetzgebung beschließt er über Gesetzvorlagen,
die dem Reichstage gemacht werden sollen, oder er berät über
die vom Reichstag gefaßten Beschlüsse. Bei der Bearbeitung
bes. wichtiger Gesetze veranstaltet die Regierung vorerst noch
amtliche Erhebungen und Umfragen, sog. Enqueten, z. B. über
das Börsenwesen.
b) Als Organ der Verwaltung beschließt der Bundes¬
rat über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen
allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen; er
hat ferner die Verwendung der Reichseinnahmen zu kontrol¬
lieren, den Wirtschaftsplan aufzustellen, bei Aufnahme von
Anleihen mitzuwirken usw. Zur Beratung wichtiger Fragen
wie einst beim Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuches setzt er
Kommissionen ein, deren Mitglieder durch ihren Beruf auf dem
fraglichen Gebiet besonders gründliche Sachkunde besitzen.
c) Der Bundesrat ist zuständig in Streitigkeiten
(nicht privatrechtlicher Natur) zwischen Bundesstaaten, er er¬
ledigt Verfassungsstreitigkeiten, die in einem Bundesstaat
zwischen Regierung und Volksvertretung entstehen*), endlich
hat er das Recht, ungehorsame Bundesstaaten durch die sog.
Exekution (zwangsweise Erfüllung) zur Erfüllung der Pflichten
gegen das Reich anzuhalten.
Zur Vorbereitung und Beschlußfassung, wie zur Erledigung
gewisser Angelegenheiten bildet der Bundesrat dauernde A us^
s ch ü s s e; in jedem müssen außer Preußen mindestens
4 Bundesstaaten vertreten sein. Es bestehen Ausschüsse für
das Landheer und die Festungen, für Zoll- und Steuerwesen,
für Handel und Verkehr, für Justizwesen usw. Ein besonderer
Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten setzt sich
*) Doch bestehen in einzelnen Staaten, so in Sachsen, Mecklenburg,
Oldenburg, Braunschweig, Altenburg, den Hansastädten sog. Staats¬
gerichte, denen die Entscheidung in Verfassungsstreitigkeiten zusteht.