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IV. Was nützt uns das Recht?
wenn wir noch nicht 18 Jahre alt sind, unser gesetzlicher Vertreter) den
Antrag binnen drei Monaten von dem Tage an, seit welchem wir von der
Handlung und von der Person des Täters Kenntnis gehabt haben, bei
einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei
einer anderen Behörde schriftlich anbringen (8GB 61—65, SPO 156). So¬
dann entwickelt sich alles weitere ohne unser Zutun, ganz ebenso wie bei
den Handlungen, welche das Recht überhaupt nicht duldet, und der Täter
wird, wenn er überwiesen wird, mit Gefängnis, Hast oder Geldstrafe be¬
straft und muß die Kosten tragen; auch kann das Gericht ans unser Ver¬
langen erkennen, daß er neben der Strafe an uns eine Buße bis zum Be¬
trage von 10000 Mk. zu erlegen habe.
Können und wollen wir eine solche verlangen, so müssen wir uns zu
diesem Zwecke der öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen. Wir
müssen alsdann die Anschlußerklärung bei dem Gerichte schriftlich einreichen
und dabei den Betrag, welchen wir als Buße verlangen, angeben; und wir
können dies bis zur Verkündung des Urteils erster Instanz tun (8P0
435-445).
B. Bei der Privatklage ist folgendes zu beachten.
Die Kosten eines jeden gerichtlichen Verfahrens treffen, wenn der Ver¬
klagte verurteilt wird, diesen; wenn er freigesprochen wird, den Kläger.
Daher'wird bei einer Privatklage von uns ein Gebührenvorschuß von
10 Alk. verlangt.
Außerdem ist bei jedem Antrag auf Vornahme einer Handlung, mit
welcher bare Auslagen verbunden sind, ein zur Deckung derselben hin¬
reichender Vorschuß von dem Antragsteller zu zahlen. An baren Auslagen
werden erhoben: 1. die Schreibgebühren (für die Seite, welche mindestens
20 Zeilen von durchschnittlich 12 Silben enthält, 10 Pf.; jede angefangene
Seite wird voll berechnet); 2. die Post- und Telegraphengebühren; 3. die
durch Einrückung einer Bekanntmachung in öffentliche Blätter entstehenden
Kosten; 4. die an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Gebühren;
5. die bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle den Gerichtsbeamten zu¬
stehenden Tagegelder und Reisekosten; 6. die an andere Behörden oder Be¬
amte oder an Rechtsanwälte für deren Tätigkeit zu zahlenden Beträge;
7. die Kosten eines Transports von Personen; 8. die Haftkosten nach Ma߬
gabe der für die Strafhaft geltenden landesgesetzlichen Vorschriften (Gerichts¬
kostengesetz, in neuer Fassung 1898).
Sind wir jedoch außerstande, ohne Beeinträchtigung des für uns und unsere
Familie notwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten, so
haben wir auf Bewilligung des Armenrechts Anspruch, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos er¬
scheint. Durch die Bewilligung des Armenrechts erlangen wir: 1. diei einstweilige
Befreiung von der Berichtigung der Gerichtskosten, einschließlich der Gebühren der
Beamten, der den Zeugen und den Sachverständigen zu gewährenden Vergütung