Full text: Rechts- und Staatslehre für deutsche Schulen (Teil 1)

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IV. Was nützt uns das Recht? 
wenn wir noch nicht 18 Jahre alt sind, unser gesetzlicher Vertreter) den 
Antrag binnen drei Monaten von dem Tage an, seit welchem wir von der 
Handlung und von der Person des Täters Kenntnis gehabt haben, bei 
einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei 
einer anderen Behörde schriftlich anbringen (8GB 61—65, SPO 156). So¬ 
dann entwickelt sich alles weitere ohne unser Zutun, ganz ebenso wie bei 
den Handlungen, welche das Recht überhaupt nicht duldet, und der Täter 
wird, wenn er überwiesen wird, mit Gefängnis, Hast oder Geldstrafe be¬ 
straft und muß die Kosten tragen; auch kann das Gericht ans unser Ver¬ 
langen erkennen, daß er neben der Strafe an uns eine Buße bis zum Be¬ 
trage von 10000 Mk. zu erlegen habe. 
Können und wollen wir eine solche verlangen, so müssen wir uns zu 
diesem Zwecke der öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen. Wir 
müssen alsdann die Anschlußerklärung bei dem Gerichte schriftlich einreichen 
und dabei den Betrag, welchen wir als Buße verlangen, angeben; und wir 
können dies bis zur Verkündung des Urteils erster Instanz tun (8P0 
435-445). 
B. Bei der Privatklage ist folgendes zu beachten. 
Die Kosten eines jeden gerichtlichen Verfahrens treffen, wenn der Ver¬ 
klagte verurteilt wird, diesen; wenn er freigesprochen wird, den Kläger. 
Daher'wird bei einer Privatklage von uns ein Gebührenvorschuß von 
10 Alk. verlangt. 
Außerdem ist bei jedem Antrag auf Vornahme einer Handlung, mit 
welcher bare Auslagen verbunden sind, ein zur Deckung derselben hin¬ 
reichender Vorschuß von dem Antragsteller zu zahlen. An baren Auslagen 
werden erhoben: 1. die Schreibgebühren (für die Seite, welche mindestens 
20 Zeilen von durchschnittlich 12 Silben enthält, 10 Pf.; jede angefangene 
Seite wird voll berechnet); 2. die Post- und Telegraphengebühren; 3. die 
durch Einrückung einer Bekanntmachung in öffentliche Blätter entstehenden 
Kosten; 4. die an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Gebühren; 
5. die bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle den Gerichtsbeamten zu¬ 
stehenden Tagegelder und Reisekosten; 6. die an andere Behörden oder Be¬ 
amte oder an Rechtsanwälte für deren Tätigkeit zu zahlenden Beträge; 
7. die Kosten eines Transports von Personen; 8. die Haftkosten nach Ma߬ 
gabe der für die Strafhaft geltenden landesgesetzlichen Vorschriften (Gerichts¬ 
kostengesetz, in neuer Fassung 1898). 
Sind wir jedoch außerstande, ohne Beeinträchtigung des für uns und unsere 
Familie notwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten, so 
haben wir auf Bewilligung des Armenrechts Anspruch, wenn die beabsichtigte 
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos er¬ 
scheint. Durch die Bewilligung des Armenrechts erlangen wir: 1. diei einstweilige 
Befreiung von der Berichtigung der Gerichtskosten, einschließlich der Gebühren der 
Beamten, der den Zeugen und den Sachverständigen zu gewährenden Vergütung
	        
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