Full text: Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler

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5. wenn sie sich Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen 
den Arbeitgeber oder seine Vertreter oder gegen die Familien¬ 
angehörigen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter zuschulden 
kommen lassen; 
6. wenn sie sich einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Sach¬ 
beschädigung zum Nachteil des Arbeitgebers oder eines Mit¬ 
arbeiters schuldig machen; 
7. wenn sie Familienangehörige des Arbeitgebers oder seiner 
Vertreter oder Mitarbeiter zu Handlungen verleiten oder 
zu verleiten versuchen oder niit Familienangehörigen des 
Arbeitgebers oder seiner Vertreter Handlungen begehen, 
welche wider die Gesetze oder die guten Sitten verstoßen; 
8. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden oder 
mit einer abschreckenden Krankheit behaftet sind. 
In den unter Ziffer 1 bis 7 gedachten Fällen ist die Entlassung 
nicht mehr zulässig, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen dem 
Arbeitgeber länger als eine Woche bekannt sind. 
ß 124. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Auf¬ 
kündigung können Gesellen und Gehilfen die Arbeit verlassen: 
1. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden; 
2. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter sich Tätlichkeiten 
oder grobe Beleidigungen gegen den Arbeiter oder gegen 
seine Angehörigen zuschulden kommen lassen; 
3. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter oder Familienange¬ 
hörige derselben die Arbeiter oder deren Familienangehörige 
zu Handlungen verleiten oder zu verleiten versuchen oder 
mit den Familienangehörigen der Arbeiter Handlungen be¬ 
gehen, welche wider die Gesetze und die guten Sitten laufen; 
4. wenn der Arbeitgeber den Arbeitern den schuldigen Lohn 
nicht in der bedungenen Weise auszahlt, bei Stücklohn nicht 
für ihre ausreichende Beschäftigung sorgt, oder wenn er 
sich widerrechtlicher Übervorteilungen gegen sie schuldig macht; 
5. wenn bei Fortsetzung der Arbeit das Leben und die Gesundheit 
der Arbeiter einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, die 
bei Eingehung des Arbeitsverhältnisses nicht zu erkennen war. 
In den unter Ziffer 2 gedachten Fällen ist der Austritt aus 
der Arbeit nicht mehr zulässig, wenn die zugrunde liegenden Tat¬ 
sachen den: Arbeiter länger als eine Woche bekannt sind. 
8 124 b. Hat ein Geselle oder Gehilfe rechtswidrig die Arbeit 
verlassen, so kann der Arbeitgeber als Entschädigung für den Tag 
des Vertragsbruches und jeden folgenden Tag der vertragsmäßigen 
oder gesetzlichen Arbeitszeit, höchstens aber für eine Woche, den 
Betrag des ortsüblichen Tagelohns fordern. Diese Forderung ist 
an den Nachweis eines Schadens nicht gebunden. Dasselbe Recht 
steht dem Gesellen oder Gehilfen gegen den Arbeitgeber zu, wenn
	        
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