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5. wenn sie sich Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen
den Arbeitgeber oder seine Vertreter oder gegen die Familien¬
angehörigen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter zuschulden
kommen lassen;
6. wenn sie sich einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Sach¬
beschädigung zum Nachteil des Arbeitgebers oder eines Mit¬
arbeiters schuldig machen;
7. wenn sie Familienangehörige des Arbeitgebers oder seiner
Vertreter oder Mitarbeiter zu Handlungen verleiten oder
zu verleiten versuchen oder niit Familienangehörigen des
Arbeitgebers oder seiner Vertreter Handlungen begehen,
welche wider die Gesetze oder die guten Sitten verstoßen;
8. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden oder
mit einer abschreckenden Krankheit behaftet sind.
In den unter Ziffer 1 bis 7 gedachten Fällen ist die Entlassung
nicht mehr zulässig, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen dem
Arbeitgeber länger als eine Woche bekannt sind.
ß 124. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Auf¬
kündigung können Gesellen und Gehilfen die Arbeit verlassen:
1. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden;
2. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter sich Tätlichkeiten
oder grobe Beleidigungen gegen den Arbeiter oder gegen
seine Angehörigen zuschulden kommen lassen;
3. wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter oder Familienange¬
hörige derselben die Arbeiter oder deren Familienangehörige
zu Handlungen verleiten oder zu verleiten versuchen oder
mit den Familienangehörigen der Arbeiter Handlungen be¬
gehen, welche wider die Gesetze und die guten Sitten laufen;
4. wenn der Arbeitgeber den Arbeitern den schuldigen Lohn
nicht in der bedungenen Weise auszahlt, bei Stücklohn nicht
für ihre ausreichende Beschäftigung sorgt, oder wenn er
sich widerrechtlicher Übervorteilungen gegen sie schuldig macht;
5. wenn bei Fortsetzung der Arbeit das Leben und die Gesundheit
der Arbeiter einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, die
bei Eingehung des Arbeitsverhältnisses nicht zu erkennen war.
In den unter Ziffer 2 gedachten Fällen ist der Austritt aus
der Arbeit nicht mehr zulässig, wenn die zugrunde liegenden Tat¬
sachen den: Arbeiter länger als eine Woche bekannt sind.
8 124 b. Hat ein Geselle oder Gehilfe rechtswidrig die Arbeit
verlassen, so kann der Arbeitgeber als Entschädigung für den Tag
des Vertragsbruches und jeden folgenden Tag der vertragsmäßigen
oder gesetzlichen Arbeitszeit, höchstens aber für eine Woche, den
Betrag des ortsüblichen Tagelohns fordern. Diese Forderung ist
an den Nachweis eines Schadens nicht gebunden. Dasselbe Recht
steht dem Gesellen oder Gehilfen gegen den Arbeitgeber zu, wenn