Full text: Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler

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II. 
Arbeiterschutzgesetze. 
Sonntagsruhe. 
Das Wohlbefinden und die dauernde Leistungsfähigkeit eines 
Arbeiters hängt nicht unwesentlich von dem rechten Wechsel zwischen 
Arbeit und Erholung ab. Ein Überanspannen der Kräfte hält der 
Körper nur kurze Zeit ans; immer folgt auf eine Überanstrengung 
eine entsprechend große Erschlaffung. Das rechte Wohlergehen ist 
nur auf die Dauer gesichert, wenn Arbeit und Erholung in be¬ 
stimmten Zwischenräumen miteinander abwechseln. Ebenso bedarf 
der Körper nach mehrtägiger Anspannung einer längeren Erholungs¬ 
pause, der Sonntagsruhe. 
Durch die Werkstatt- oder Betriebsordnung sind die täglichen 
Pausen, ebenso die Feierabend stunden genau festgesetzt. In 
maschinellen Betrieben darf über Feierabend nur mit polizeilicher 
Genehmigung bezw. während der von der Polizei festgesetzten Stunden 
gearbeitet werden. 
Die Ruhepause beträgt für jeden Sonn- und Festtag 
24 Stunden, für zwei aufeinander folgende Festtage (z. B. Silvester 
am Sonntag, Neujahrstag) 36 Stunden und für die drei hohen 
Feste 48 Stunden. In Geschäften, die eine Unterbrechung der Arbeit 
nicht gestatten, sind jedem Arbeiter entweder an jedem zweiten Sonn¬ 
tage volle 12 Stunden (von morgens sechs Uhr bis abends sechs 
Uhr) oder an jedem dritten Sonntage 36 Stunden freie Zeit zu 
gewähren. 
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Sonntagsarbeit besteht nicht. 
In Brüchen und Gruben, in Ziegeleien, Fabriken und Werkstätten, 
ans Zimmerplätzen, Bauhöfen und Bauten dürfen Arbeiter an Sonn- 
und Festtagen nicht beschäftigt werden. Jedoch dürfen an Sonn- 
und Festtagen folgende Arbeiten vorgenommen werden: 
a) solche Arbeiten, die durch Notfälle bedingt sind, 
b) Arbeiten, die zum Zwecke der Reinigung, Instandhaltung 
und Bewachung des Betriebes notwendig sind, sowie solche 
Arbeiten, welche erforderlich sind, um die Aufnahme des 
vollen Betriebes rechtzeitig zu ermöglichen (dabei ist voraus¬ 
gesetzt, daß diese Arbeiten während des Betriebes (also an 
Werktagen^ nicht vorgenommen werden können),
	        
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