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II.
Arbeiterschutzgesetze.
Sonntagsruhe.
Das Wohlbefinden und die dauernde Leistungsfähigkeit eines
Arbeiters hängt nicht unwesentlich von dem rechten Wechsel zwischen
Arbeit und Erholung ab. Ein Überanspannen der Kräfte hält der
Körper nur kurze Zeit ans; immer folgt auf eine Überanstrengung
eine entsprechend große Erschlaffung. Das rechte Wohlergehen ist
nur auf die Dauer gesichert, wenn Arbeit und Erholung in be¬
stimmten Zwischenräumen miteinander abwechseln. Ebenso bedarf
der Körper nach mehrtägiger Anspannung einer längeren Erholungs¬
pause, der Sonntagsruhe.
Durch die Werkstatt- oder Betriebsordnung sind die täglichen
Pausen, ebenso die Feierabend stunden genau festgesetzt. In
maschinellen Betrieben darf über Feierabend nur mit polizeilicher
Genehmigung bezw. während der von der Polizei festgesetzten Stunden
gearbeitet werden.
Die Ruhepause beträgt für jeden Sonn- und Festtag
24 Stunden, für zwei aufeinander folgende Festtage (z. B. Silvester
am Sonntag, Neujahrstag) 36 Stunden und für die drei hohen
Feste 48 Stunden. In Geschäften, die eine Unterbrechung der Arbeit
nicht gestatten, sind jedem Arbeiter entweder an jedem zweiten Sonn¬
tage volle 12 Stunden (von morgens sechs Uhr bis abends sechs
Uhr) oder an jedem dritten Sonntage 36 Stunden freie Zeit zu
gewähren.
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Sonntagsarbeit besteht nicht.
In Brüchen und Gruben, in Ziegeleien, Fabriken und Werkstätten,
ans Zimmerplätzen, Bauhöfen und Bauten dürfen Arbeiter an Sonn-
und Festtagen nicht beschäftigt werden. Jedoch dürfen an Sonn-
und Festtagen folgende Arbeiten vorgenommen werden:
a) solche Arbeiten, die durch Notfälle bedingt sind,
b) Arbeiten, die zum Zwecke der Reinigung, Instandhaltung
und Bewachung des Betriebes notwendig sind, sowie solche
Arbeiten, welche erforderlich sind, um die Aufnahme des
vollen Betriebes rechtzeitig zu ermöglichen (dabei ist voraus¬
gesetzt, daß diese Arbeiten während des Betriebes (also an
Werktagen^ nicht vorgenommen werden können),