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Die Aufgabe von Telegrammen kann stattfinden:
1. bei jeder für den Verkehr geöffneten Telegraphenanstalt,
2. bei den Bahnposten, solange sie sich im Reichs-Telegraphengebiete be¬
finden (in der Regel mittels der Briefeinwürfe an den Postwagen),
3. an größeren Verkehrsarten in der Regel auch bei solchen Reich-Post¬
anstalten, mit denen eine Telegraphenbetriebstelle nicht verbunden ist,
4. durch Einlegen in die Briefkasten,
5. mittels Fernsprechers oder Ferndruckers nach den darüber erlassenen
besonderen Bestimmungen,
6. durch Vermittelung der Telegraphenboten und der Landbriefträger
auf ihren Bestellgängen. Für diese Mitnahme wird eine Zuschlag¬
gebühr von 10 S) für jedes Telegramm erhoben.
Telegrammaufgabeformular sind bei den Telegraphenanstalten zum Preise
von 30 S) für je 100 Stück verkäuflich. Kostenfrei werden einzelne Aufgabe¬
formulare zur jedesmaligen Niederschrift im Annahmeraume der Telegraphen¬
anstalt verabfolgt. (Ein Zwang, Formulare zu verwenden, besteht nicht.)
Für jedes bei einer Eisenbahn-Telegraphenstation aufgegebene Telegramm
kann ein Zuschlag von 20 S) erhoben werden. Dieser Zuschlag fällt weg, wenn
das Telegramm ausschließlich durch den Bahntelegraphen befördert und eine
Bestellgebühr von 20 <3 vom Empfänger eingezogen wird.
Gebührenentrichtung. Bei Aufgabe der Telegranrme sind sämtliche be¬
kannten Gebühren im voraus zu entrichten. Die Ergänzungsgebühren für
nachzusendende Telegramme hat der Empfänger zu bezahlen.
Die Entrichtung der Gebühren kann bei den Telegraphenanstalten in Post-
freimarken oder bar, bei den Eisenbahn-Telegraphenstationen nur bar erfolgen.
Eine Quittung über die Gebühren wird nur aus Verlangen gegen Zahlung von
10 $ erteilt. Personen, die sich des Telegraphen öfter bedienen, kann auf ihren
Antrag gestattet werden, die Gebühren für die von ihnen ausgegebenen Tele¬
gramme monatlich zu entrichten. Sie haben in diesem Fall einen entsprechen¬
den Vorschuß an die betreffende Verkehrsanstalt einzuzahlen und außer einer
festen Gebühr von 50 $ für den Kalendermonat für jedes Telegramm, dessen
Gebühren gestundet werden, 2 $ zu entrichten. Auf Eisenbahn-Telegraphen¬
stationen findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Wortzahlung.
а) Alles, was der Absender in die Urschrift seines Telegramms zum Zwecke
der Beförderung an den Empfänger niederschreibt, mit Ausnahme der
Interpunktionszeichen, Bindestriche und Apostrophe, ist gebührenpflichtig.
Interpunktionszeichen, hintereinander wiederholt, werden wie Gruppen von
Ziffern laxiert.
t>) Bei Telegrammen in offener Sprache wird jedes Wort und jede zulässige
Wortbildung bis zu >5 Buchstaben nach dem Morsealphabeth als ein Tax-
wort berechnet. Darüber hinaus zählt der Ueberschuß, je bis zu 15 Buch¬
staben, für ein weiteres Tarwort. ^
c) Die größte Länge eines Taxworts in verabredeter Sprache ist auf
10 Buchstaben festgesetzt.
б) Als je ein Wort werden gezählt:
1. in der Adresse:
a) der Name der Bestimmungsanstalt, mit Einschluß der etwaigen
zusätzlichen Bezeichnung,
b) der Name des Bezirks oder des Bestimmungslandes ohne Rück¬
sicht auf die Zahl der zu ihrem Ausdruck gebrauchten Wörter, so¬
fern diese Wörter so geschrieben sind, wie sie in den amtlichen Ver¬
zeichnissen der Telegraphenanstalten erscheinen,
2. alle einzeln stehenden Zeichen, Buchstaben oder Ziffern,
3. das Unterstreichungszeichen,
4. die Klammer (die beiden Zeichen, die sie bilden),
5. die Anführungszeichen (die beiden Zeichen am Anfang und am Ende
einer Stelle),
6. die Abkürzungen für die besonderen Angaben vor der Adresse (z. B.
— RP = für „Antwort bezahlt").