Gelehtte Verfassung T
land ist der vornehmste daͤnische Geistliche In
Schleswig und dem alten koͤnigl. Holstein ist
ein Generalsuperintendent, und ein zweyter in
dem ehemaligen herzoglichen Antheil. Unter
diesen hohen Geistlichen stehen die Praͤbste, und
unter diesen die Prediger.
Der Koͤnig ernennt die Bischoͤfe; die
Proͤbste werden von den Predigern ihres
Spfengels gewaͤhlt und die Pfarren besetzen
diejenigen die das Patronat habenn Den
Bschoͤfen sind bey der Kirchenverbesserung ihre
große Besitzungen g nommen; doch haben sie
und alle daͤnische Geistlchen ein gutes Ein⸗
kommen. Die Verwaltung der geistlichen An⸗
gelegenheiten geschiehet in jedem Sprengel
durch den Prohst, der mit seinen Predi⸗
gern 2 mal des Jahrs einen Convent haͤlt,
auch die erste gerichtlichtliche Instanz uͤber
sie hit. Wichtigere Sachen werden auf
dem Provinzial Synodus abgethan auf
welchem der Stiftsamtmann und der Bischof
praͤsidiren. Das ganze Kirchenwesen ist dem
General Kircheni spections Collegium unter⸗
worfen. Zu den mildthaͤtigen Stiftungen, de⸗
ren ungemein viele in Daͤnemark ind (S.
Portef. 1785. Sl z310) muß man die
verschiedenen Frauen Kloͤster rechnen. Holo
—Qe
Vier⸗