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Gütern und Gaben des Friedens, auf dem Gebiete nationaler
Wohlfahrt, Freiheit und Gesittung.“
7. Nun vernahm er zum erstenmal ein jubelndes Kaiserhoch.
Der Großherzog Friedrich von Baden, selbst einer der edelsten
Vorkämpfer auf dem dornenvollen Wege zum Kaiser und zum
Reich, brachte es aus in den Worten: „Seine Kaiserliche und
Königliche Majestät Kaiser Wilhelm lebe hoch! hoch! hoch!“
Dreimal fiel die Versammlung jubelnd in diesen Zuruf ein. Die
Helme wurden geschwenkt, die Arme wie zum Schwur erhoben,
die Tränen der Rührung und der Freude erglänzten in den Augen.
Die Fahnen senkten sich dem Kaiser zu Häupten. „Heil dir im
Siegerkranz“ schmetterte ihm die Musik entgegen, und von fern her
dröhnte der Kanonendonner des Mont Valérien in den Jubel
herein. Unter den Klängen des Hohenfriedberger Marsches kehrte
der Kaiser zur Präfektur zurück.
261. Kaiser, Bundesrat, Reichstag.
F. Haroinouskl und Emll frommel. (Gekũrazt)
Bũrgerrecht und Bürgertugend. Berlin. 1895. 8. 68.
1. Die Reichsgewalt beruht auf der Vereinigung der Landes⸗
regierungen und wird durch den Bundesrat ausgeübt, dem in
Gemeinschaft mit dem Reichstage das Recht der Gesetzgebung
zusteht. Dem Reiche sind, abgesehen von Sonderrechten, die einzelnen
Bundesstaaten hinsichtlich der Steuern, der Post und Telegraphie,
des Militär-, Heimat- und Eisenbahnwesens vorbehalten sind,
überwiesen: die Verwaltung der Reichsfinanzen (Zölle, Steuern,
Anleihen), die auswärtigen Angelegenheiten, insbesondere der Schutz
der Reichsangehörigen im Auslande, das Militärwesen und die
Marine, das bürgerliche und das Strafrecht, das Preß- und Vereins⸗
wesen, die Gesundheitspolizei, das Heimat- und Armenwesen, die
Post und Telegraphie, das Handels-⸗, Gewerbe⸗-, Versicherungs—
und Bankwesen, das Eisenbahnwesen und die Land- und Wasser—
straßen, soweit die Verteidigung des Reiches in Betracht kommt.
2. Reichsgesetze können nur durch übereinstimmenden Beschluß
des Bundesrats und des Reichstages zustande gebracht werden. Der
Bundesrat hat dieselben vorzubereiten und hat demnächst die
Ausführung zu leiten und zu überwachen, auch Streitigkeiten der