Full text: [Teil 1, [Schülerband]] (Teil 1, [Schülerband])

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validenrente“ gewährt werden. Denen jedoch, die das Glück haben, im 
10. Lebensjahre noch erwerbsfähig zu sein, soll unter der Bezeichnung „Alters— 
renten ein fester Zuschuß gewährt werden, der es ihnen ermöglicht, ihre Kräfte 
zu schonen und sich eine angenehme Stellung in ihren alten Tagen zu sichern. 
Die wichtigsten Bestimmungen dieses Gesetzes bringen wir als Beant— 
wortung der folgenden 8 Fragen: 
NWelche Personen sind nach dem Gesetze versicherungspflichtig? 
a) Im allgemeinen die gegen Gehalt oder Lohn beschäftigte arbeitende 
nd dienende Bevölkerung beiderlei Geschlechts und aller Berufszweige, 
b) Betriebsbeamte (Inspektoren, Verwalter u.. w.), Handlungsgehilfen 
und Lehrlinge, mit einem Jahresverdienst bis 2000 M. 
Sämtliche Personen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. 
2. Welche Personen können sich freiwillig versichern (Selbstversicherung)? 
a) Betriebsunternehmer, die nicht regelmäßig mehr als zwei Lohnarbeiter 
(Gesellen, Gehilfen) beschäftigen, 
b) Hausgewerbetreibende, einerlei ob sie Lohnarbeiter beschäftigen oder nicht. 
Biese Personen dürfen das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 
und nicht bereits invalide sein. 
Ferner können alle diejenigen Personen, die aus dem Versicherungs— 
verhältnisse, namentlich durch Beendigung des betreffenden Arbeitsverhältnisses, 
ausscheiden, die Versicherung freiwillig fortsetzen (Weiterversicherung). 
3. In welcher Weise hat die Versicherung und Beitragsleistung zu erfolgen? 
Die Versicherung der versicherungspflichtigen Personen (siehe N)beginnt von 
selbst mit dem Eintritt in eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Eine An— 
und Abmeldung findet überhaupt nicht statt. Die Beitragsleistung erfolgt durch 
Einkleben von Marken in eine Quittungskarte, die kostenlos durch die Orts— 
polizeibehörde ausgestellt wird und von dem Arbeitnehmer zu beschaffen ist. 
Für die versicherungspflichtigen Personen beschafft der Abeitgeber die 
bei jeder Postanstalt oder anderen Verkaufsstellen käuflichen Marken 
und klebt diese am Schlusse jeder Lohnzahlungsperiode in die Quittungs— 
karte ein. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Hälfte des für die Marken 
berausgabten Betrages dem Arbeitnehmer bei der Lohnzahlung in Abzug zu 
bringen. Ist die Karte vollgeklebt, so wird sie bei der Ausgabestelle zum 
Umtausch gegen eine neue und zur Ausstellung einer Bescheinigung über die 
bisherige Leistung von Beiträgen eingereicht (Aufrechnungsbescheinigung). 
Die freiwillig Versicherten (siehe 2) beschaffen sich ihre Marken auf 
eigene Kosten und nehmen das Einkleben selbst vor. 
Die Marke stellt den Beitrag für eine Woche dar. Es gibt auch 
Marken für 2 und 13 Wochen. War der Arbeiter nicht während einer 
ganzen Woche bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, so ist von demjenigen 
Ärbeitgeber die Marke zu leisten, der den Arbeiter zuerst beschäftigt hat. 
Ist eine Person mindestens eine volle Kalenderwoche hindurch, und zwar 
von ae bis einschließlich Sonntag, krank und muß deshalb die Arbeit 
unterbrechen, so sind Beiträge während der Krankheitszeit nicht zu leisten; 
die Zeit wird jedoch als Beitragszeit in Anrechnung gebracht. Dauert da— 
gegen die Kraukheit ununterbrochen länger als 1 Jahr, so wird die über 
diesen Zeitraum hinausreichende Dauer der Krankheit als Beitragszeit nicht 
in Anrechnung gebracht. 
Zu beachten bleibt, daß, um die Anrechnung der Krankheitszeit zu er— 
reichen, der Arbeiter die Dauer der Krankheit von dem Vorstande der 
Krankenkasse, der er angehört, sich bescheinigen lassen muß. Gehört er keiner
	        
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