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bestehend aus einem bis drei Bürgermeistern und aus Stabträten; es gab
auch Repräsentanten der Bürgerschaft, die in der Mark Brandenburg
schon damals Stadtverordnete hießen. Rber was zunächst die letzteren
angeht, so waren sie weder zweckmäßig zusammengesetzt, noch wurden sie
überall frei von der Bürgerschaft gewählt, noch übten sie endlich einen
wirksamen Einfluß aus die Stadtverwaltung aus. Sie waren nicht eigent¬
lich Vertreter der Gesamtbürgerschaft, sondern der Zünfte, zu denen die
meisten Handwerker gehörten, und der sogenannten Gemeinheiten, in denen
die übrigen Bewohner der Stabt zusammengefaßt wurden. Sic wurden
in vielen Süllen überhaupt nicht von der Bürgerschaft, sondern vom
Magistrat gewählt. Sie waren schließlich nicht eigentlich dazu da, um
die Geschäftsführung der Magistrate zu prüfen, sondern würden selbst zu
bestimmten Geschäften herangezogen. Mit der Wahl der Mitglieder des
Magistrats hatte die Bürgerschaft fast nirgends etwas zu tun; dieser er¬
gänzte sich selbst, und zwar galten alle Mahlen nicht für bestimmte Srist,
sondern auf Lebenszeit.
So hätte der Magistrat mit großer Unabhängigkeit über die Stadt
walten können, ein eigennütziges Regiment schlimmer Rrt wäre möglich
gewesen, wenn nicht der Staat in die Lücke getreten wäre. Ihn leitete
zunächst das fiskalische Interesse, der in den Städten erhobenen Steuer,
der Rkzise, möglichst hohe Erträge abzugewinnen. Ihn leitete ferner der
patriarchalische Gesichtspunkt des aufgeklärten Absolutismus, für das leib¬
liche und sittliche Wohl der Untertanen väterlich zu sorgen; verlangt doch
die Vorschrift Sriedrich Wilhelms I. von den Beamten einer Kriegs- und
Domänenkammer nicht nur, daß sie „die ihnen anvertrauten Städte fleißig
bereisen", daß sie von ihrem Zustand „sowohl überhaupt als en detail
die exakteste Nachricht haben und jeden Bürger und Einwohner nach
seinen besonderen Umständen kennen", sondern auch, daß sie „die Bürger,
so keine gute noch fleißige Bürger sind, ermahnen, daß sie sich bessern,
oder, wenn sie sich nicht daran kehren, am Leibe strafen". Der Staat
griff allenthalben in die Gemeindeangelegenheiten ein, die Zivilverwaltung
auf der einen, die Rrmeeverwaltung auf der anderen Seite. Die obersten
städtischen Beamten ernannte der Röntg selbst; bei den anderen wurde
das der Regierung zustehende Bestätigungsrecht oft so gehandhabt, daß
es einer Ernennung durch sie gleichkam, und so ist es vorgekommen, daß
wohl einmal bis an den Rönig die Srage kam, ob jemand neben dem
Totengräberdienste auch die Anwartschaft auf die Nachtwächterstelle be¬
halten solle. Juristen und Militäranwärter waren es vorzugsweise, mit
denen die Gemeindeämter besetzt wurden; die Einzelheiten der Verwal¬
tung aber wurden von den Rriegs- und Domänenkammern und ihren
Beauftragten, den Steuerräten, auf das genaueste beaufsichtigt und ge-