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Zustimmung des Bundesrates und des Reichstages über Krieg und
Frieden. Ferner hat er die obersten Reichsbeamten zu ernennen, die
Reichsgesetze zu bestätigen und zu verkündigen und den Oberbefehl über
das Landheer und die Kriegsflotte zu führen. Seine Person verkörpert
die Einheit des Deutschen Reiches.
Der Bundesrat besteht aus 61 Vertretern der deutschen Staaten.
Preußen entsendet 17, Bayern 6, Sachsen und Württemberg je 4, Baden,
Elsaß-Lothringen und Hessen je 3, Mecklenbnrg-Schwerin und Braun-
schweig je 2 und die übrigen Staaten je 1 Vertreter. Den Vorsitz bei
den Verhandlungen führt der Reichskanzler, der an der Spitze der ge-
samten Reichsverwaltung steht.
Der Reichstag ist die Vertretung des deutschen Volkes; er zählt
397 Abgeordnete, die in geheimer Abstimmung auf 5 Jahre gewählt
werden. Wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der das 25. Lebensjahr über-
schritten hat und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Dem
Reichstag liegt mit dem Bundesrat die Gesetzgebung ob. Ferner stellt
er jährlich die Einnahmen und Ausgaben des Reiches fest und übt die
Kontrolle über die gesamte Reichsverwaltung aus. Die von dem Reichs-
tag und dem Bundesrat beschlossenen Gesetze erhalten erst öffentliche
Gültigkeit durch die Unterschrift des Kaisers und die Veröffentlichung
durch den Reichsanzeiger.
Zu den Reichsangelegenheiten gehören die Sorge für die
äußere Sicherheit des Reiches, das Heer-, Marine-, Zoll-, Post- und
Telegraphenwesen, ferner das Gerichtswesen (bürgerliches Recht und
Strafrecht) und die sozialen Einrichtungen ^Alters-, Jnvaliditäts- und
Unfallversicherung). Die Ausgaben der Reichsverwaltung werden
aus den Zöllen, den Beiträgen der einzelnen Staaten, den Überschüssen
des Post- und Telegraphenwesens und den Reichssteuern gedeckt, wofür
dem Reiche einige wichtige Gebrauchsgegenstände, wie Salz und Tabak,
vorbehalten sind. Das Wappen des Deutschen Reiches ist ein ein-
köpsiger schwarzer Adler, über dessen Haupt die Kaiserkrone schwebt.
Die Flagge ist schwarz-weiß-rot.