Full text: Bilder aus der deutschen und bayerischen Geschichte

Anhang. 
I. Die Verfassung des Deutsche» Reiches. 
1. Tas Teutsche Reich ist ein Bundesstaat. Durch die Versailler Ver¬ 
trage voin November 1870, welche von der Volksvertretung der süddeutschen Länder 
und dem Reichstage des norddeutschen Buudes genehmigt wurden, schlossen die 
deutlichen Dürften „einen ewigen Buud zum Schutze des Bundesgebietes und de« 
mnerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des deutschen 
Lölkes." dieser Bund heißt „Deutsches Reich" und umfaßt 26 Staaten. An der 
Spitze steht der König von Preußen mit dem Titel „Deutscher Kaiser". 
2 2- Gesetzgebung für das Teutsche Reich, a) Die Gesetzgebung für 
das Bundesgebiet üben Bundesrat und Reichstag gemeinsam aus. Zu 
einem Reichsgesetze ist der übereinstimmende Beschluß beider Körperschaften 
nöttg. Die Reichsgesetze gehen den Gesetzen der einzelnen Länder vor und gelten 
ohne werteres in allen Gebieten. Bayern besitzt jedoch noch eine Anzahl besonderer 
Rechte (Reservatrechte) und ist hinsichlich derselben nicht an die Reichsgesetze ge¬ 
bunden. 
b) Sache der Reichs ge setz gebnng sind namentlich folgende Angelegen- 
heiten. Militärwesen und Marine, Justizwesen, die Bestimmungen über Freizügig¬ 
keit, Heimat, Aufenthalt und Verehelichung (Standesamt), über den Gewerbebetrieb 
und das Versicherungswesen, über Maß-, Gewichts- und Münzsystem, ferner die 
^°ri\ und Handelsgesetzgebung, die Steuern und das Bankwesen, der Schutz der 
-teutschen unb ihres Hanbels im Auslande, der Schutz des geistigen Eigentums und 
bte Erfindungs-Patente, das Medizinal-, Preß- und Vereinswesen, endlich Eisen 
bahnen, Post unb Telegraphie. Hievon besitzt Bayern Reservatrechte über das 
Militärivesen, über Eisenbahnen, Post unb Telegraphie, über Heimat-, Rieder- 
lassnngs- unb Verehelichungsbestimmungen unb über einzelne Steuern (r. B 
Malzaufschlag). 
e) Rechte jedes Deutschen. Alle Deutschen ohne Unterschied der Kon¬ 
fession sind gleichberechtigt und in jedem Bundesstaate als Jnlänber zu behandeln, 
^jcdcr kann seinen festen Wohnsitz nehmen, wo er will; er muß zu jedem Ge¬ 
werbebetriebe, zur Erwerbung von Grundbesitz, zu allen öffentlichen Ämtern, zur 
Erlangung bes Staatsbürgerrechtes unb zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen 
Rechte gemäß ben Gesetzen jenes Lanbes, wo er seinen Wohnsitz hat, zugelassen 
werben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.